Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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b) daß, soweit bei Feststellung des der staatlichen Einkommensteuer unter- 
fallenden Einkommens nach der Staatssteuerrolle des betreffenden Ortes 
ein Abzug von Schuldzinsen für zulässig befunden wird, ein solcher 
Abzug — ganz oder theilweise — nach Maßgabe der nachfolgenden 
Grundsätze auch hinsichtlich des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehen- 
den Einkommens stattzufinden hat: 
1. 
d 
* 
Auf den Ertrag des Grundbesitzes innerhalb der Gemeinde, wie 
solcher als Einkommen aus Grund und Boden und aus Gebänden 
zur Staatssteuerrolle eingeschätzt worden ist, hat der Abzug der 
Schuldzinsen sich nicht mit zu erstrecken. 
Ein Abzug von Schuldzinsen für solche Hypothekenschuldkapitale, 
welche nicht auf Grundbesitz des Gemeindebezirkes haften, für den 
das Ortsstatut errichtet wird, findet nicht statt. 
Wenn für Hypothekenschuldkapitale neben Grundbesitz des Gemeinde. 
bezirkes, für welchen das Ortsstatut errichtet wird, auch Grundbesitz 
eines anderen Gemeindebezirkes mit verpfändet ist, wird der in 
Abzug zu bringende Schuldzinsenbetrag nach Verhältuiß des Werthes 
des in den verschiedenen Gemeindebezirken gelegenen verpfändeten 
Grundbesitzes berechnet. 
Dem Beitragspflichtigen liegt es ob, auf Erfordern den Nach- 
weis des hierbei in Betracht zu ziehenden Werthes durch Bezug- 
nahme auf die bei Gelegenheit der Verpfändung zu den gerichtlichen 
Akten erbrachte Schätzung oder durch besondere Schätzung der zu- 
ständigen Ortstaxatoren zu liefern. 
Als Einkommen, welches nach der Vorschrift in Art. 134 insoweit 
zur Gemeindesteuer herangezogen werden kann, als dasselbe zur Er- 
füllung des Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirke für 
erforderlich zu erachten ist, gilt alsdann nur dasjenige Einkommen, 
welches nach Abzug der dem Beitragspflichtigen nachweislich ob- 
liegenden, nicht bereits auf Grund der vorstehenden Bestimmungen 
zum Abzug gebrachten Schuldzinsen verbleibt. 
Auf die nach den vorstehenden Vorschriften zu treffenden Fest- 
stellungen haben die Bestimmungen in Art. 138, 140, 141 An- 
wendung zu finden.
	        
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