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b) daß, soweit bei Feststellung des der staatlichen Einkommensteuer unter-
fallenden Einkommens nach der Staatssteuerrolle des betreffenden Ortes
ein Abzug von Schuldzinsen für zulässig befunden wird, ein solcher
Abzug — ganz oder theilweise — nach Maßgabe der nachfolgenden
Grundsätze auch hinsichtlich des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehen-
den Einkommens stattzufinden hat:
1.
d
*
Auf den Ertrag des Grundbesitzes innerhalb der Gemeinde, wie
solcher als Einkommen aus Grund und Boden und aus Gebänden
zur Staatssteuerrolle eingeschätzt worden ist, hat der Abzug der
Schuldzinsen sich nicht mit zu erstrecken.
Ein Abzug von Schuldzinsen für solche Hypothekenschuldkapitale,
welche nicht auf Grundbesitz des Gemeindebezirkes haften, für den
das Ortsstatut errichtet wird, findet nicht statt.
Wenn für Hypothekenschuldkapitale neben Grundbesitz des Gemeinde.
bezirkes, für welchen das Ortsstatut errichtet wird, auch Grundbesitz
eines anderen Gemeindebezirkes mit verpfändet ist, wird der in
Abzug zu bringende Schuldzinsenbetrag nach Verhältuiß des Werthes
des in den verschiedenen Gemeindebezirken gelegenen verpfändeten
Grundbesitzes berechnet.
Dem Beitragspflichtigen liegt es ob, auf Erfordern den Nach-
weis des hierbei in Betracht zu ziehenden Werthes durch Bezug-
nahme auf die bei Gelegenheit der Verpfändung zu den gerichtlichen
Akten erbrachte Schätzung oder durch besondere Schätzung der zu-
ständigen Ortstaxatoren zu liefern.
Als Einkommen, welches nach der Vorschrift in Art. 134 insoweit
zur Gemeindesteuer herangezogen werden kann, als dasselbe zur Er-
füllung des Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirke für
erforderlich zu erachten ist, gilt alsdann nur dasjenige Einkommen,
welches nach Abzug der dem Beitragspflichtigen nachweislich ob-
liegenden, nicht bereits auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
zum Abzug gebrachten Schuldzinsen verbleibt.
Auf die nach den vorstehenden Vorschriften zu treffenden Fest-
stellungen haben die Bestimmungen in Art. 138, 140, 141 An-
wendung zu finden.