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Art. 152.
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen und Verwendungen, welche durch
Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Aus-
führung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es
findet gegen dieselben von Seiten der Betheiligten binnen zehntägiger, von
der Zeit der Bekanntmachung an laufender ausschließlicher Frist Berufung an
den Bezirksausschuß statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das fragliche
Unternehmen oder die fragliche Verwendung außer der Verpflichtung der Ge-
meinde liege und zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erforderlich sei. —
Die angerufene Behörde hat das Recht, die Ausführung des bezüglichen Ge-
meindebeschlusses zu untersagen.
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen,
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezweck begründet,
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten
dann statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer
bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder
zum Theil durch Umlagen aufgebracht werden sollen und die zu diesem
Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge den Betrag von drei
Prozent des zur Gemeindebesteuerung zu ziehenden Einkommens übersteigen,
oder wenn sich die Gemeindesteuer überhaupt mit Hinzurechnung der beab-
sichtigten neuen Umlage über sechs Prozent dieses Einkommens belaufen würde.
Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die
erhobene Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung
des fraglichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst
zulässiger Weise beschafft werden können, die Ausführung des Gemeinde-
beschlusses in Bezug auf die Ausschreibung von Umlagen insoweit zu unter-
sagen, als dadurch das oben angegebene Maß überschritten werden würde.
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt-
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet
werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu er-
wartenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zweck
haben, ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich