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aus einem Gemeindegute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder
wesentlich nutzbarer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur
nach Verhältniß der Beiträge zur Vertheilung kommen.
Art. 163.
Gemeindeumlagen unterliegen nach geschehener schriftlicher Eröffnung
(Art. 140), soweit dieselben fällig sind (Art. 145), der Zwangsbeitreibung.
Die Einwendung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
Etwa zu viel gezahlte Steuerbeträge sind nach getroffener rechtskräftiger Ent—
scheidung zurückzuerstatten, zu wenig gezahlte nachzuerheben.
Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann festgesetzt werden, daß der
Erhebung der Gemeindeumlagen für das erste Vierteljahr des Kalenderjahres
allgemein diejenigen Feststellungen zu Grunde gelegt werden sollen, welche für
deren Erhebung auf das letzte Vierteljahr des abgelaufenen Jahres maßgebend
gewesen sind. Die Bestimmungen in Art. 145 Abs. 2 finden auch in diesem
Falle Anwendung. Einer schriftlichen Eröffnung über diese Entschließung an
die Beitragspflichtigen bedarf es nicht; vielmehr ist solche nur in ortsüblicher
Weise öffentlich bekannt zu machen.
4. Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und
Ausgaben und von den Gemeinde-Rechnungen.
Art. 154.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, alljährlich Einnahme= und Aus-
gabe-Voranschläge für das nächstfolgende Kalenderjahr zu entwerfen. Der
Bezirksausschuß kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Gemeindevertretung
hiervon Entbindung ertheilen. Die gefertigten Voranschläge mit den erforder-
lichen Nachweisungen und Erläuterungen sind von dem Gemeindevorstande an
einem öffentlich bekannt zu machenden Orte mindestens acht Tage lang zur
Einsicht für die Beitragspflichtigen aufzulegen, und jeder derselben ist berechtigt,
Erinnerungen hierzu abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Voran-
schläge mit den dazu etwa gestellten Erinnerungen dem Gemeinderathe spätestens
am 15. November zur Prüfung und Feststellung mitzutheilen, welche spätestens
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