Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8 Tage vor Beginn des Jahres, für welches die Voranschläge bestimmt sind, 
beendigt sein muß. 
Die Unterlassung der geordneten Förmlichkeiten hat nach Befinden eine 
Ordnungsstrafe gegen die Betheiligten nicht aber die Nichtigkeit der etwa er— 
folgten Ausschreibung von Gemeindeumlagen zur Folge. 
Art. 156. 
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Gemeindevorstand zur genauen 
Richtschnur dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die 
Ausgabensätze ungenügend, oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht 
vorgesehen sind, so hat der Gemeindevorstand hierzu die Genehmigung des 
Gemeinderathes zeitig einzuholen (Art. 83 Ziffer 3, 4). 
Art. 166. 
Die Rechnungen müssen bis spätestens zum 1. Juni des auf das Rech- 
nungsjahr folgenden Jahres von dem Gemeinderechnungsführer mit vollständigen 
Belegen an den Gemeindevorstand abgegeben sein. Dieser unterwirft solche 
einer Vorprüfung und ertheilt dazu die nöthig erscheinende Erläuterung, ins- 
besondere da, wo Abweichungen vom Voranschlage sich ergeben. 
Mit diesen Erläuterungen oder mit der Bemerkung, daß der Vorstand 
nichts hinzuzusetzen habe, müssen alle Rechnungen, nachdem dieselben an einem 
öffentlich bekannt zu machenden Orte zu Jedermanns Einsicht mindestens acht 
Tage lang ausgelegen haben, dem Gemeinderathe spätestens zum 1. Oktober 
des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres vom Gemeindevorstande mit- 
getheilt sein. 
Art. 157. 
Der Gemeinderath bewirkt die Revision und kann zur Vorbereitung der- 
selben eine Kommission oder einen besonderen Rechnungsverständigen wählen. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist jedoch berechtigt, die Prüfung der Rechnung 
durch einen Rechnungsverständigen zu verlangen und zu diesem Behufe der 
Gemeinde einen verpflichteten Rechnungsverständigen zuzuweisen. Die Er- 
innerungen gehen dem Gemeindevorstande zur Beibringung der Beantwortung 
zu, und nach deren Vorlage faßt der Gemeinderath die Beschlüsse. 
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer sich bei diesen 
Beschlüssen nicht beruhigen zu können, so steht ihnen die Berufung an den
	        
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