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Bezirksausschuß zu, der hierüber im Verwaltungswege endgiltig entscheidet.
Wird hiergegen der Rechtsweg betreten, so hat derselbe keine aufschiebende
Wirkung.
Art. 158.
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen, bezüglich nach
der Entscheidung des Bezirksausschusses, wird die Rechnung abgeschlossen und
justifzirt. Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
Art. 159.
Das Geschäft der Revision und des Abschlusses der Rechnungen muß binnen
drei Monaten von der Zeit an, wo die Rechnungen an den Gemeinderath ab-
gegeben worden sind, beendigt sein.
Dritter Abschnitt.
Von der Oberaufsicht des Staates.
Art. 160.
Das Oberaussichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und ihren
Organen Ueberschreitungen ihrer Befugnisse zum Nachtheile des Staates oder
zur Beeinträchtigung der staatsbürgerlichen oder Privatrechte Einzelner nicht
vorgenommen, daß rücksichtlich der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere des Gemeindevermögens und der Ortspolizei, die Gesetze gehörig
befolgt und von den Gemeinden die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflich-
tungen erfüllt werden.
Art. 161.
Dasselbe wird zunächst durch den Bezirksausschuß ausgeübt.
Art. 162.
Der Bezirksausschuß oder der Bezirksdirektor nach Maßgabe des Gesetzes
über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 ist diejenige
Behörde, welche über alle Beschwerden und Berufungen in Gemeindeangelegen-
heiten, mögen sie gegen Gemeindebeamte oder gegen Entschließungen der Ge-
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