Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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meindebehörden oder der Gemeindeversammlung von Seiten der Betheiligten 
erhoben werden, die nächste Entscheidung zu ertheilen hat. 
Art. 163. 
Die Genehmigung des Bezirksausschusses ist zu Beschlüssen der Gemeinde- 
vertretung in folgenden Fällen erforderlich: 
1. zur Verminderung des Stammvermögens, ohne daß jedoch der Rechts- 
bestand von Rechtsgeschäften Dritter mit Gemeinden davon abhängt; 
2. zu Theilung von Gemeindegütern, Gemeindenutzungen oder Kassen- 
überschüssen; 
3. zu Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde; 
4. zu Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der Gemeinde- 
schulden herbeiführen, also nicht zu Abstoßung schon bestehender Dar- 
lehnsschulden gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden 
Verwaltung gehören (Art. 124). 
Art. 164. 
Ortsstatuten der Gemeinden (Art. 10) unterliegen vor der einzuholenden 
landesherrlichen Bestätigung (Art. 170 Z. 2) der Prüfung und Begutachtung 
des Bezirksausschusses. 
Art. 165. 
Der Bezirksausschuß ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß 
die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, 
der Haushalt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde 
überall erfüllt werden, berechtigt und, so oft die ihm bekannt werdenden Ver- 
hältnisse im Interesse der Gemeinden es ihm räthlich erscheinen lassen, ver- 
pflichtet, Nachweisungen über den Haushalt der Gemeiuden, namentlich über 
die Aufstellung und Einhaltung der Schuldentilgungspläne und der Voran- 
schläge, über Bewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschäftsführung 
der Gemeindevorstände und Gemeinderäthe, sowie über die Erfüllung der Ge- 
meindeobliegenheiten zu verlangen. 
Er ist deshalb berechtigt, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Protokoll- 
bücher einzufordern, die technische Beaufsichtigung größerer Gemeindewaldungen 
und die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen auf
	        
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