Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

— 
r. 
207 
Gehaltsbezüge, auch in denjenigen Fällen, wo es sich nicht um geistige 
oder körperliche Unfähigkeit zur Besorgung des Dienstes handelt, oder 
wo diese Unfähigkeit durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt ist, 
über Wegfall der nach Art. 103 erlangten Rechte Bestimmung treffen. 
Das Staats-Ministerium ist berechtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinde- 
räthe sowie die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung in Gemeinden 
ohne Gemeinderäthe, auf Antrag der Gemeinderäthe bezüglich der Ge- 
meindeversammlung wegen inzwischen eingetretenen Verlustes der Wähl- 
barkeit oder wegen andauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten, unge- 
achtet des zur Anwendung gebrachten Strafverfahrens in Art. 166, zu 
entlassen, nicht weniger ganze Gemeinderäthe, welche ihren Obliegen- 
heiten nicht nachkommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Bezirks- 
ausschusses aufzulbsen, wenn von wenigstens einem Dritttheile der stimm- 
berechtigten Gemeindeglieder darauf angetragen ist. 
Dem Staats-Ministerium steht das Recht zu, aus Gründen des allge- 
meinen Wohles und der allgemeinen Sicherheit, sowie wegen unge- 
nügender Geschäftsbesorgung einzelnen Gemeindevorständen die Verwaltung 
der Ortspolizei gänzlich oder zum Theil zeitweise zu entziehen und an 
andere geeignete Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen. 
Die Gemeinde ist in einem solchen Falle zu einem Kostenbeitrage ver- 
pflichtet, welcher von dem Staats-Ministerium nach Verhältniß der 
Besoldung des Bürgermeisters für seine gesammte bisherige Geschäfts- 
besorgung zu dem abgetrennten Geschäftszweige zu bemessen ist. Da- 
neben bleibt die Bestellung von Regierungs-Kommissaren an Bade= und 
Kurorten mit Uebertragung der diesfallsigen ortspolizeilichen Befugnisse 
vorbehalten. 
Werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen ver- 
weigert, oder wird die Annahme der Wahl oder die Fortverwaltung 
eines Amtes zulässiger Weise von den zur Besorgung des betreffenden 
Amtes geeigenschafteten Gemeindegliedern abgelehnt, oder auch unzu- 
lässiger Weise beharrlich verweigert (Art. 75), oder finden sich nach dem 
Ermessen des Staats-Ministeriums in den Fällen der Art. 74 und 169 
Ziffer 3 keine geeigneten Beamten unter den Ortsbewohnern, so kann 
das Staats-Ministerium mit Beirath des Bezirksausschusses eine vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.