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vertretung oder im Falle der Nichteinigung unter Vergleichung mit der Be—
soldung ähnlicher Staatsämter und unter Berücksichtigung ihres Dienstalters
durch Entschließung des Bezirksausschusses als angemessenes pensionsfähiges
Einkommen festgestellt wird. Gegen die Entschließung des Bezirksausschusses
findet Berufung an das Staats-Ministerium statt.
Bereits bestehende vertragsmäßige Berechtigungen gleichen oder höheren
Umfanges werden hierdurch nicht berührt, und treten solche alsdann an Stelle
der aus diesem Gesetze hervorgehenden Ansprüche.
Art. 172.
Kommt ein Ortsstatut im Sinne des Art. 105 Abs. 1 nicht binnen zwei
Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu Stande oder wird ein bereits
bestehendes Ortsstatut, welches den Gemeindebeamten geringere Rechte gewährt
oder höhere Leistungen auferlegt, nicht binnen gleicher Frist entsprechend
geändert, so kann der Bezirksausschuß über das Statut an Stelle der Ge-
meindevertretung Beschluß fassen.
Die durch das Ortsstatut festgestellten Rechte fallen mit dem Inkraft-
treten desselben alsbald auch denjenigen zu dieser Zeit im Dienst befindlichen
Gemeindebeamten zu, hinsichtlich deren die Voraussetzungen des Art. 105
vorliegen.
Bereits bestehende gleiche oder weitergehende Berechtigungen, welche als-
daun an Stelle der aus dem Statut hervorgehenden Ansprüche treten, werden
hierdurch nicht berührt.
Art. 173.
Die gegenwärtige Gemeindeordnung tritt an Stelle der neuen Gemeinde-
ordnung vom 24. Juni 1874 nebst Nachtrag vom 17. April 1890 mit dem
1. Fanuar 1896 in Kraft.
Ortsstatuten können auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes schon
vor dem 1. Januar 1896 mit der Maßgabe erlassen und verkündigt werden,
daß sie gleichzeitig mit demselben in Kraft treten.
Bereits bestehende Ortsstatuten, deren Errichtung auch nach den Be-
stimmungen der gegenwärtigen Gemeindeordnung zulässig sein würde, bleiben,
falls sie nicht inzwischen aufgehoben oder abgeändert werden, auch mit dem
1. Januar 1896 in Kraft.
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