Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 174. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßregeln werden 
von Unserem Staats-Ministerium getroffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 17. April 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Inhaltos-Urbersicht. 
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsäsgee rt. 1— 15. 
Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen. 
1. Von den Bürgern. . „ 16— 28 
2. Von der Verwaltung der Ernrindenngeiegenheiten. 
A. Von der Gemeindeversammlung. . „ 29— 41 
B. Von den Gemeindebehörden. „ 42. 
a) Zusammensetzung derselben „ 43. 44 
b) Wahl derselbben . „ 45— 48 
8 Des Gemeinderathes . . .....»49—67. 
bb) Des Gemeindevorstandes. "„ 68— 32. 
C. Befugnissen und Obliegenheiten der Gene indebehrden. 
aa) Des Gemeinderathes „ 83— 88. 
bb) Des Gemeindevorstandes. „ 89—105. 
D. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden. 
aa) Bei dem Gemeinderathe „ 106— 117. 
bb) Bei dem Gemeindevorstande. „ 118—120. 
3. Von den Gemeindelasten. 
a) Allgemeine Grundsäze . „ 121—126. 
b) Von der Vertheilung der Gemeindelasten . »l27——153. 
4. Von den Voranschlägen der Gemeinde- Einnahmen und Ausseben 
und von den Gemeinderechnungen „ 154—159. 
Dritter Abschnitt: Von der Oberaufsicht des Staates „ 160—170. 
Vierter Abschnitt: Vorübergehende Bestimmunggegg. „ 171—174.
	        
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