210
Art. 174.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßregeln werden
von Unserem Staats-Ministerium getroffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 17. April 1895.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
Inhaltos-Urbersicht.
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsäsgee rt. 1— 15.
Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen.
1. Von den Bürgern. . „ 16— 28
2. Von der Verwaltung der Ernrindenngeiegenheiten.
A. Von der Gemeindeversammlung. . „ 29— 41
B. Von den Gemeindebehörden. „ 42.
a) Zusammensetzung derselben „ 43. 44
b) Wahl derselbben . „ 45— 48
8 Des Gemeinderathes . . .....»49—67.
bb) Des Gemeindevorstandes. "„ 68— 32.
C. Befugnissen und Obliegenheiten der Gene indebehrden.
aa) Des Gemeinderathes „ 83— 88.
bb) Des Gemeindevorstandes. „ 89—105.
D. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden.
aa) Bei dem Gemeinderathe „ 106— 117.
bb) Bei dem Gemeindevorstande. „ 118—120.
3. Von den Gemeindelasten.
a) Allgemeine Grundsäze . „ 121—126.
b) Von der Vertheilung der Gemeindelasten . »l27——153.
4. Von den Voranschlägen der Gemeinde- Einnahmen und Ausseben
und von den Gemeinderechnungen „ 154—159.
Dritter Abschnitt: Von der Oberaufsicht des Staates „ 160—170.
Vierter Abschnitt: Vorübergehende Bestimmunggegg. „ 171—174.