Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung der Gemeindeordnung. 
(43) Zur Ausführung der nachstehend bezeichneten Artikel der Gemeindeordnung 
vom I7. April d. J. wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs hierdurch Folgendes verordnet: 
IH 
Zu Art. 13, 165. 
Nach Art. 13 der Gemeindeordnung sollen außerordentliche Kapital-Einnahmen 
der Gemeinde in der Regel dem Stammvermögen derselben zuwachsen. Zu solchen 
Einnahmen gehört auch der Erlös außerordentlicher Holzschläge insoweit, als die 
Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen Jahresertrag nicht 
durch Unterlassen der regelmäßigen Holzschläge in den nächstfolgenden Jahren aus- 
geglichen wird. Damit dieser Theil des Stammvermögens den Gemeinden erhalten 
werde, ist von den Bezirksausschüssen auch fernerhin geeignete Vorkehrung gegen 
unzulässige Verwendung des Erlöses aus außerordentlichen Holzschlägen in den 
Gemeindewaldungen zu treffen und, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, 
namentlich auch darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe des Art. 165 der Gemeinde- 
ordnung die technische Beaufsichtigung größerer Gemeindewaldungen sowie die Fest- 
stellung von Wirthschaftsplänen erfolge und die Einhaltung der letzteren gehörig 
überwacht werde. 
II. 
Zu Art. 130. 
Besteht hinsichtlich der Dienstbezüge aus Dienstländereien eine Veranschlagung 
durch Bestallungsdekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle nicht, so erfolgt 
die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung an dem Orte, wo die Ländereien liegen, 
nach Maßgabe der nach § 30 des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Ein- 
kommensteuer vom 10. September 1883 — Regierungsblatt S. 101 — vom Rech- 
nungsamte vorzunehmenden Berechnung, und ist in dem Falle, daß die Dienstländereien 
in verschiedenen Gemeindebezirken liegen, diese Berechnung für die verschiedenen 
Gemeindebezirke besonders zu bewirken. 
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