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IV.
Zu Art. 140.
Die nach Art. 140 vorgeschriebene Benachrichtigung der Beitragspflichtigen hat
durch Zustellung eines Auszugs aus der Gemeindesteuerrolle zu erfolgen, für welchen
in der Regel das nachstehende Formular unter A zu verwenden ist.
Aus diesem Formulare können für den einzelnen Fall die in demselben nicht
in Betracht kommenden Arten von Einkommen weggelassen werden.
Dagegen ist es gestattet, die Benachrichtigung durch weitere sachentsprechende
Zusätze, z. B. durch Belehrung über Zeit und Ort von Zahlungsleistungen, Vor-
duuck von Empfangsbescheinigungen und dergleichen, zu ergänzen.
Sonstige Abweichungen von dem Formulare unter 4 bedürfen der Genehmigung
des Bezirksdirektors.
Die Zustellung der fraglichen Auszüge hat entweder in der Form einfacher
Briefe durch die Post oder mittels besonderer verpflichteter Boten — ohne Kosten
für den Empfänger — zu erfolgen. In den Fällen der Art. 27 Z. 3, 31 und
147 Abs. 2 hat die Eröffnung an den allgemein Beauftragten zu geschehen.
Zum Nachweise der erfolgten Zustellung genügt — bis zum Beweise des
Gegentheils — für die Berechnung des Fristenlaufes (Art. 141) die Bescheinigung
eines verpflichteten Boten darüber, daß derselbe die Sendung mit der Adresse des
Beitragspflichtigen an dem in der Bescheinigung oder dem zu derselben gehörigen
Verzeichnisse angegebenen Tage zur Post gegeben oder an denselben in einer den
Vorschriften über die Bestellung durch die Post entsprechenden Weise bestellt habe.
Bei Uebergabe der Sendungen an die Post gilt — bis zum Beweise des
Gegentheils — der auf den Aufgabetag folgende Tag als der Empfangstag.
Weimar, den 18. April 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Junern.
v. Groß.
Anlage A.