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diese nicht über sechs Wochen in einem inländischen Orte verweilen, sowie
Hunde bis zu dem Alter von drei Monaten.
§ 2.
Die Steuer beträgt jährlich
a) für jeden Hund, der aus Anlaß eines Wirthschafts-, Gewerbs= oder
Berufsbedürfnisses gehalten wird (Bedarfshund), drei Mark;
b) für jeden Hund, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft (Luxushund),
zehn Mark.
§ 3.
Die Steuer fließt in die Staatskasse. Ortsstatutarisch kann ein Steuer-
zuschlag zum Vortheile der Gemeindekasse bestimmt werden.
84.
Die Ermittelung der zu besteuernden Hunde und die Aufstellung der
Steuerlisten mit vorläufiger Einstellung der Stenersätze liegt den Ortspolizei-
behörden ob. Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch die Rechnungsämter,
die Auslegung der Stenerlisten durch die Gemeindevorstände.
Gegen die Festsetzung des Stenersatzes steht dem Steuerpflichtigen binnen
einer vom Tage der erfolgten öffentlichen Auslegung der Steuerliste laufenden
ausschließlichen Frist von 14 Tagen die Beschwerde an den Bezirksdirektor zu,
der in letzter Instanz entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
86.
Die Steuer wird mit Einschluß des etwaigen ortsstatutarischen Zuschlages
in halbjährigen Terminen und zwar jedesmal in den ersten vierzehn Tagen
des April und des Oktober vorausbezahlt.
Für einen im Laufe des Halbjahres in Zugang kommenden Hund ist
die Steuer nebst etwaigem Zuschlag im vollen halbjährigen Betrage zu ent-
richten, wenn nicht der neue Hund nur an die Stelle eines abgegangenen und
bereits versteuerten Hundes desselben Besitzers getreten ist. Die vierzehntägige
Zahlungs= und Beschwerdefrist beginnt mit der erfolgten Benachrichtigung des
Steuerpflichtigen, welche solchen Falles an die Stelle der öffentlichen Aus-
legung der Steuerliste (8 4) tritt.