Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

85. 
Von den Erträgnissen der Erbschaftsabgabe wird der allgemeinen Waisen— 
versorgungsanstalt alljährlich derjenige Betrag überwiesen, der zur Verwendung 
für Anstaltszwecke jeweils verabschiedungsmäßig festgesetzt wird. 
86. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1896 in Krast. 
Die zur Ausführung und folgerichtigen Durchführung des Gesetzes er- 
forderlichen Bestimmungen hat das Staats-Ministerium zu treffen. Auch soll 
dasselbe ermächtigt sein, in den Fällen der §§ 7—9 des Gesetzes vom 3. Sep- 
tember 1844 Abweichungen von den dort gegebenen Vorschriften zu gestatten, 
wenn dies zum Zwecke der Ausgleichung und Vermeidung von Doppelbesteue- 
rungen erforderlich erscheint. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 10. April 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Nothe. 
 
	        
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