Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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in der Steuerstufe 
XXVI: 3,5 von 100 bei einem Einkommen von 8000.% bis 10000.J ausschl., 
XXVII: 3,6 „ 100 „ „ „ „ 10000 „ „ 12000 „ „ 
XXVIII: 3,7 „ 100 „ „ „ „ 12000 „ „ 15000 „ „ 
XXIX: 3,8 „ 100 „ „ „ „ 15000 „ „ 20000 „ „ 
XNN, 3,9 , 100 „ „ » »20000»»30000»» 
XXNI: 4,0 „ 100 „ „ „ „ 30000 „ und mehr. 
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von 
Grundstücken, Gewerbsanstalten und gewerblichen Niederlassungen 
haben jedoch ihr im Großherzogthume steuerpflichtiges Gesammtein- 
kommen, sofern es in den Steuerstufen I bis X einschließlich zu 
verstenern ist, durchweg mit zwei vom Hundert zu versteuern. 
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Groß- 
herzogthume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen 
Bestimmungen darüber. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion 
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes 
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den 
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und 
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den 
gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren Stenerhebestellen, zu 
welchen es sich gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1896, 
1897 und 1898 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
eimar am 1. Mai 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
	        
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