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in der Steuerstufe
XXVI: 3,5 von 100 bei einem Einkommen von 8000.% bis 10000.J ausschl.,
XXVII: 3,6 „ 100 „ „ „ „ 10000 „ „ 12000 „ „
XXVIII: 3,7 „ 100 „ „ „ „ 12000 „ „ 15000 „ „
XXIX: 3,8 „ 100 „ „ „ „ 15000 „ „ 20000 „ „
XNN, 3,9 , 100 „ „ » »20000»»30000»»
XXNI: 4,0 „ 100 „ „ „ „ 30000 „ und mehr.
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von
Grundstücken, Gewerbsanstalten und gewerblichen Niederlassungen
haben jedoch ihr im Großherzogthume steuerpflichtiges Gesammtein-
kommen, sofern es in den Steuerstufen I bis X einschließlich zu
verstenern ist, durchweg mit zwei vom Hundert zu versteuern.
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Groß-
herzogthume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den
gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren Stenerhebestellen, zu
welchen es sich gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1896,
1897 und 1898 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
eimar am 1. Mai 1895.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.