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Ministerial-Verordnung,
die Aufbewahrung von Giften durch andere Personen als die gewerbsmäßigen
Händler betreffend.
(51!) Im Anschlusse an die Ministerial-Verordnung vom 21. März 1895
zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1895, den Handel mit Giften
betreffend — Reg.-Blatt Seite 111 —, wird auf Grund des § 1 des Ge-
setzes vom 7. Januar 1854 — Reg.-Blatt Seite 17 — mit Hoöchster Ge-
nehmigung hierdurch verordnet, was folgt:
Die Aufbewahrung von Giften (§ 1 der Ministerial-Verordnung
vom 21. März 1895), welche in einer den bestehenden Bestimmungen
entsprechenden Weise in den Besitz anderer als derjenigen Personen,
welche den gewerbsmäßigen Handel mit Giften betreiben, gelangen und
welche nicht als Heilmittel in einer Apotheke abgegeben worden sind,
hat Seitens der Inhaber außerhalb des ordnungsmäßigen Gebrauchs
so zu erfolgen, daß solche nur ihnen und ihren Beauftragten zugäng-
lich sind.
Auf diese Verpflichtung sind bei der Abgabe von Giften die
Empfänger durch diejenigen Personen, welche die Abgabe bewirken, ge-
eignet aufmerksam zu machen.
Hinsichtlich derjenigen Personen, welche gewerbsmäßig schädliche
Thiere vertilgen (Kammerjäger), verbleibt es bei den Bestimmungen in
§ 19 der Ministerial-Verordnung vom 21. März 1895.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Straf-
gesetzen andere Strafen verwirkt sind, nach § 367 Ziffer 5 des Reichs-Straf-
Gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 // oder mit Haft bestraft.
Weimar, den 1. Mai 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.