Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

229 
Ministerial-Verordnung, 
die Aufbewahrung von Giften durch andere Personen als die gewerbsmäßigen 
Händler betreffend. 
(51!) Im Anschlusse an die Ministerial-Verordnung vom 21. März 1895 
zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1895, den Handel mit Giften 
betreffend — Reg.-Blatt Seite 111 —, wird auf Grund des § 1 des Ge- 
setzes vom 7. Januar 1854 — Reg.-Blatt Seite 17 — mit Hoöchster Ge- 
nehmigung hierdurch verordnet, was folgt: 
Die Aufbewahrung von Giften (§ 1 der Ministerial-Verordnung 
vom 21. März 1895), welche in einer den bestehenden Bestimmungen 
entsprechenden Weise in den Besitz anderer als derjenigen Personen, 
welche den gewerbsmäßigen Handel mit Giften betreiben, gelangen und 
welche nicht als Heilmittel in einer Apotheke abgegeben worden sind, 
hat Seitens der Inhaber außerhalb des ordnungsmäßigen Gebrauchs 
so zu erfolgen, daß solche nur ihnen und ihren Beauftragten zugäng- 
lich sind. 
Auf diese Verpflichtung sind bei der Abgabe von Giften die 
Empfänger durch diejenigen Personen, welche die Abgabe bewirken, ge- 
eignet aufmerksam zu machen. 
Hinsichtlich derjenigen Personen, welche gewerbsmäßig schädliche 
Thiere vertilgen (Kammerjäger), verbleibt es bei den Bestimmungen in 
§ 19 der Ministerial-Verordnung vom 21. März 1895. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Straf- 
gesetzen andere Strafen verwirkt sind, nach § 367 Ziffer 5 des Reichs-Straf- 
Gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 // oder mit Haft bestraft. 
Weimar, den 1. Mai 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.