Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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und Zuständigkeit und Verfahren in Strafsachen an Stelle der aufgehobenen 
Bestimmungen lediglich die Reichs- und Landesgesetze in Wirksamkeit gesetzt. 
Auf diejenigen Strafthaten jedoch, welche begangen sind, bevor der gegen- 
wärtige Vertrag in Kraft getreten ist, haben die bisher giltigen Bestimmungen 
unverändert Anwendung zu finden. 
Der gegenwärtige Staatsvertrag tritt mit dem 1. Juni 1895 in Kraft. 
Weimar Meiningen 
am 17. April 1895. am 25. April 1895. 
Großherzogl. S. Staats-Ministerium. Herzogl. S. Staats-Ministerium. 
4 v. Groß. v. Heim. 
(53) II. Daß von der Direktion der Lebensversicherungsgesellschaft „Deutsch- 
land“ in Berlin an Stelle des C. A. Stegmann zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Karl Bauschinger daselbst zum Hauptagenten für das 
IGroßherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 30. Juni 1894 (Regierungsblatt Seite 248) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. Mai 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(54/) III. Daß von der Direktion der ersten deutschen Cautions= und All- 
gemeinen Versicherungsanstalt „Fides“, jetzt in Berlin, an Stelle des Waisen- 
hausdirektors a. D. Hermann Klotz, früher hier, bisherigen Hauptagenten der- 
selben, Oskar Tröge zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum 
ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
	        
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