10
c) Fußboden, Wände, Decken und Thüren der Schulzimmer.
86.
Der Fußboden eines Schulzimmers muß eben und dicht sein.
Im Erdgeschoß soll derselbe mindestens 0,5 m über dem äußeren Boden,
bezüglich über der Oberkante des Traufpflasters (vergl. § 3) liegen. Eichene
oder buchene Fußböden sind den Fußböden von weichem Holze vorzuziehen.
Namentlich die letzteren sollen von Zeit zu Zeit mit siedendem Leinöl getränkt
werden.
Die Dielbretter müssen wenigstens 3 cm stark und mit Spundung (Feder
und Nuth) versehen sein.
Befindet sich unter dem Schulzimmer kein Keller, so sind die Lagerhölzer
der Dielung auf eine wenigstens 7 cm starke Cementbetonschicht zu legen.
Der Hohlraum zwischen den Lagerhölzern ist mit dem Lüftungsrohr des Schul-
ofens in Verbindung zu setzen.
87.
Die Wände eines Schulzimmers müssen glatt geputzt sein.
Der Anstrich der Wände muß einfarbig, licht, und zwar entweder von
blaugrauer oder grünlichgrauer, giftfreier Farbe sein. Blendende Farben sind
sorgfältig zu vermeiden.
Eine Tapezirung der Wände ist nicht räthlich; dagegen empfiehlt sich eine
Vertäfelung der Wände bis auf mindestens 1 m Höhe vom Boden herauf.
Die Vertäfelung darf, damit hinter ihr Luftbewegung stattfinden kann, nicht
dicht auf der Wand liegen und ist mit Oelfarbenanstrich zu versehen.
Der Anstrich der Decke soll weiß sein.
Stark hervorragende Unterzüge unter Decken sind thunlichst zu vermeiden.
Sind zur Unterstützung der Decke Pfeiler oder Säulen unvermeidlich, so
müssen sie, unbeschadet ihrer Tragfähigkeit, möglichst schlank und womöglich
aus Eisen hergestellt werden.
8. 8.
Wenn ein Schulzimmer nur eine Thür hat, so wird diese am besten in
der der Hauptfensterwand (vergl. § 10) gegenüberliegenden sogenannten Ofen-
wand (vergl. § 12) angebracht und zwar so, daß sie auf den zwischen der
vordersten Schulbankreihe und der Lehrpultwand liegenden freien Raum führt.
Wird, insbesondere mit Rücksicht auf ausgiebigere Lüftung, eine zweite Thür