Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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1) Grund-Renten, d. h. ständige Abentrichtungen jeder Art: Zinsen, Gülten, 
Erbzinsen, Dienstgeld, Kanon 2c., es mögen solche in Geld, Naturalien oder 
anderen Gegenständen zu entrichten sein, sofern sie nur auf einem dinglichen 
Rechtsverhältnisse beruhen. 
2) Zehnten aller Art, d. h. Abentrichtungen nach gewissen Prozenten vom jähr- 
lichen Rohertrage eines Grundstücks oder einer Wirthschaft oder von einem 
Gewerbe, welche somit steigend und fallend sind: Feldzehnt, Garbenzehnt, 
Sackzehnt, Fleischzehnt, Blutzehnt. 
Auch diejenigen Zehnten, welche als Lohn für gewisse Frohnleistungen 
bestehen (Zehntschnitt, Zehutdrusch 2rc.) sind nach dem gegenwärtigen Gesetze 
zu beurtheilen. 
Lehns. Rekognitionen, d. h. Abgaben, welche bei Eigenthumsveränderungen 
von Immolilien zu entrichten sind, jeder Art: Lehngeld, Lehuwaare, Hand- 
lohn, Empfahgeld, Auflaßgeld, Schreibschilling, Laudemium, Quinqua- 
gesima emphyteuticaria 2c. 
Spann= und Hand-Frohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen, Ver- 
trägen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt an Kammer= oder an Privat- 
Güter in gemessener oder ungemessener Weise zu leisten sind. 
Huthungsbefugnisse, sie mögen auf Aeckern, Wiesen, Angern oder in Teichen, 
Forsten, Holzungen oder auf anderen Weideplätzen auszuüben sein. 
Nachstehende Waldberechtigungen: das Beholzungsrecht, die Befugnisse zum 
Leseholzsammeln, soweit dasselbe über das den Armen gesetzlich nachgelassene 
Holzlesen hinausgeht, zum Stockroden, zum Harzreißen, zum Streuholen. 
7) Die Berechtigung zum Gras-, Schilf-, Rasen-Holen sowohl in Waldungen 
als auf anderen Grundstücken. 
8) Die Berechtigung, Sand und Lehm, Kies, Thon und andere Erdarten auf 
einem fremden Grungstücke zu graben und zu holen. 
9) Die Berechtigung, fremde Steinlager zu benutzen. 
10) Alle sonstige auf Grund und Boden haftende Abgaben und Leistungen, welche 
nicht unter die Bestimmungen des §. 2 fallen, mithin auch alle Abgaben 
und Leistungen an Kirchen, Pfarreien und Schulen, welche dergestalt auf 
Grund und Boden haften, daß sie mit demselben auf jeden Eigenthümer 
übergehen, auch wenn er dem betreffenden Kirch= und Schul- 
Verbande nicht angehört. 
Hinsichtlich der Ablösbarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleichgültig, wer 
der Berechtigte sei und ob das Recht auf dem Besitze eines berechtigten Gutes be- 
ruhe, oder einer Person, ohne Rücksicht auf Grundbesitz, zustehe, ingleichen ob die 
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