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ehrenvollen Antheil genommen haben und sich wegen
dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungs-
bedürftiger Lage befinden (Art. l 3 des Gesetzes).
Diese Beihilfen werden nach Art. III des Gesetzes nach folgenden Bestim-
mungen bewilligt:
§ 1.
Die Beihilfen betragen jährlich 120—# und werden monatlich im Voraus
gezahlt.
Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme.
§ 2.
Ausgeschlossen sind:
a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpensionen oder
entsprechende sonstige Zuwendungen beziehen,
b) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge
als unwürdig anzusehen sind,
P) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Indigenats befinden.
83.
Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender
Reihenfolge in der Regel:
a) Auszeichnung vor dem Feinde,
b) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theilgenommen hat,
) das höhere Lebensalter.
84.
Die Zahlung der Beihilfen ist einzustellen, sobald eine der Voraus-
setzungen weggefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden hat
(Art. 1 3, III 82).
Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird für das Großherzogthum
hierdurch Folgendes verordnet:
1. Die Auswahl der Personen, welchen nach Maßgabe der Höhe der für
jedes Etatjahr den einzelnen Bundesstaaten vom Reiche hierzu zur Ver-
fügung gestellten Summe — vergl. Ziffer 7a der gegenwärtigen Ver-