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ordnung — die vorstehend bezeichneten Beihilfen zu gewähren sind, erfolgt
durch das unterzeichnete Staats-Ministerium.
Die Gesuche um Gewährung einer solchen Beihilfe sind — schriftlich oder
mündlich — von den Betheiligten unter Beifügung der erforderlichen
Nachweisungen, insbesondere des Militärpasses und eines ärztlichen Zeug-
nisses über die Erwerbsunfähigkeit, bei dem Gemeindevorstand des Wohn-
ortes anzubringen.
Der Gemeindevorstand hat nach der mit thunlichster Beschleunigung zu
bewirkenden Vornahme der erforderlichen Erörterungen das Gesuch nebst
Nachweisungen und sonstigen in der Sache ergangenen Verhandlungen an
den Bezirksdirektor einzusenden und sich hierbei über die Voraussetzungen
der dauernden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit und der unterstützungs-
bedürftigen Lage unter genauer Darlegung der Familien-, Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers berichtlich auszusprechen, auch
anzugeben, ob einer der oben unter § 2 gedachten Ausschließungsgründe
vorhanden ist.
Der Bezirksdirektor hat eine Prüfung des Gesuchs und der stattgehabten
Verhandlungen vorzunehmen, gegebenen Falles für entsprechende Ver-
vollständigung Sorge zu tragen und sodann das Gesuch nebst Anlagen
dem unterzeichneten Staats-Ministerium mit gutachtlichem Berichte vor-
zulegen.
Den Gesuchstellern wird durch Vermittelung des Bezirksdirektors und des
Gemeindevorstands Nachricht darüber zugehen, ob eine Beihilfe verwilligt
worden und wo dieselbe in Empfang zu nehmen ist.
Sobald die Voraussetzung dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit oder
der unterstützungsbedürftigen Lage weggefallen oder einer der oben in
§ 2 bezeichneten Ausschließungsgründe eingetreten ist, hat der Gemeinde-
vorstand hierüber dem Bezirksdirektor behufs der Anzeige an das unter-
zeichnete Staats-Ministerium sofort Bericht zu erstatten.
. In Betreff der erstmaligen Verwilligung solcher Beihilfen
ist noch besonders das Nachstehende zu beachten:
a) Die Gemeindevorstände haben auf die gegenwärtige
Ministerial-Bekanntmachung sofort in ortsiblicher
Weise hinzuweisen und diejenigen, welche auf den Bezug einer