256
Abmeldung ihrer Hunde an den vorerwähnten Terminen durch öffentliche Be-
kanntmachungen anzuhalten.
Bei Aufstellung der Verzeichnisse ist zu beachten, daß Personen, welche
sich nur vorübergehend im Großherzogthume aufhalten (Fremde), ihre Hunde
erst dann und zwar für die Folgezeit zu versteuern haben, wenn ihr Aufent-
halt im Lande die Dauer von sechs Wochen übersteigt, und daß für junge
Hunde — gleichviel ob sie noch an der Mutter sangen oder nicht — die
Steuer erst von der Zeit an zu entrichten ist, wo sie das Alter von drei
Monaten erreicht haben.
Die Gemeindevorstände haben alsbald den von jedem Hunde zu entrich-
tenden Steuersatz nach der Vorschrift des § 2 des Gesetzes und der Anleitung
in § 2 dieser Verordnung in das Verzeichniß einzutragen.
Die Verzeichnisse sind durch Unterschrift und Siegel gehörig zu vollziehen
und längstens bis zum 15. des Monats an das zuständige Rechnungsamt ab-
zugeben. Die Rechnungsämter haben die rechtzeitige Einreichung der Ver-
zeichnisse zu überwachen und säumige Gemeindevorstände nicht nur sofort auf
deren Kosten durch abzusendende Warteboten zur Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten aufzufordern, sondern dieselben auch nach Befinden dem vorgesetzten Be-
zirksdirektor zur Verhängung einer Ordnungsstrafe anzuzeigen.
§ 2.
Da die Steuersätze (§ 2 des Gesetzes) verschieden bemessen sind, je nach-
dem die Haltung von Hunden aus Anlaß von Wirthschafts-, Gewerbs= oder
Berufsbedürfnissen oder aus anderen Gründen z. B. zum Vergnügen oder
aus Liebhaberei, aus Rücksichten der Bequemlichkeit, zu Sportszwecken und der-
gleichen erfolgt, so ist bei Aufstellung der Steuerlisten und bei Festsetzung der
Stenerbeträge in jedem einzelnen Falle genau zu erörtern und pflichtmäßig zu
erwägen, ob der Besitzer eines Hundes desselben zur Führung seiner Wirth-
schaft, zum Betriebe seines Gewerbes oder in Ausübung seines Berufes be-
nöthigt ist oder nicht, und ob demgemäß der für die s. g. Bedarfshunde be-
stimmte niedere oder der höhere Steuersatz Platz zu greifen hat.
Mit dem niederen Steuersatze sind regelmäßig zu belegen:
a) Schäferhunde, und zwar in der Regel bis zu zwei Stück für jede
gesondert ausgetriebene Herde;