Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Abmeldung ihrer Hunde an den vorerwähnten Terminen durch öffentliche Be- 
kanntmachungen anzuhalten. 
Bei Aufstellung der Verzeichnisse ist zu beachten, daß Personen, welche 
sich nur vorübergehend im Großherzogthume aufhalten (Fremde), ihre Hunde 
erst dann und zwar für die Folgezeit zu versteuern haben, wenn ihr Aufent- 
halt im Lande die Dauer von sechs Wochen übersteigt, und daß für junge 
Hunde — gleichviel ob sie noch an der Mutter sangen oder nicht — die 
Steuer erst von der Zeit an zu entrichten ist, wo sie das Alter von drei 
Monaten erreicht haben. 
Die Gemeindevorstände haben alsbald den von jedem Hunde zu entrich- 
tenden Steuersatz nach der Vorschrift des § 2 des Gesetzes und der Anleitung 
in § 2 dieser Verordnung in das Verzeichniß einzutragen. 
Die Verzeichnisse sind durch Unterschrift und Siegel gehörig zu vollziehen 
und längstens bis zum 15. des Monats an das zuständige Rechnungsamt ab- 
zugeben. Die Rechnungsämter haben die rechtzeitige Einreichung der Ver- 
zeichnisse zu überwachen und säumige Gemeindevorstände nicht nur sofort auf 
deren Kosten durch abzusendende Warteboten zur Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten aufzufordern, sondern dieselben auch nach Befinden dem vorgesetzten Be- 
zirksdirektor zur Verhängung einer Ordnungsstrafe anzuzeigen. 
§ 2. 
Da die Steuersätze (§ 2 des Gesetzes) verschieden bemessen sind, je nach- 
dem die Haltung von Hunden aus Anlaß von Wirthschafts-, Gewerbs= oder 
Berufsbedürfnissen oder aus anderen Gründen z. B. zum Vergnügen oder 
aus Liebhaberei, aus Rücksichten der Bequemlichkeit, zu Sportszwecken und der- 
gleichen erfolgt, so ist bei Aufstellung der Steuerlisten und bei Festsetzung der 
Stenerbeträge in jedem einzelnen Falle genau zu erörtern und pflichtmäßig zu 
erwägen, ob der Besitzer eines Hundes desselben zur Führung seiner Wirth- 
schaft, zum Betriebe seines Gewerbes oder in Ausübung seines Berufes be- 
nöthigt ist oder nicht, und ob demgemäß der für die s. g. Bedarfshunde be- 
stimmte niedere oder der höhere Steuersatz Platz zu greifen hat. 
Mit dem niederen Steuersatze sind regelmäßig zu belegen: 
a) Schäferhunde, und zwar in der Regel bis zu zwei Stück für jede 
gesondert ausgetriebene Herde;
	        
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