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b) Fleischerhunde, und zwar in der Regel mit einem Stück für jedes
Fleischergeschäft, sofern deren Haltung zum Betriebe des Geschäfts
erforderlich ist;
c) die in Gehöften zur Bewachung derselben gehaltenen Hunde (Hof-
hunde), wenn die örtliche Lage des Gehöftes die gedachte Sicher-
heitsmaßregel nothwendig macht, und wenn die Hunde bei Tage regel-
mäßig an der Kette gehalten werden;
d) Zughunde nach Maßgabe des Gewerbebedarfs des Besitzers.
Ebenso kann
e) von den Polizei-, Post-, Steuer-, Forstbeamten und von Personen,
welchen die Bewachung von Gefangenen oder öffentlicher Kassen über-
tragen ist, wegen dienstlicher Bedürfnisse, z. B. für den Nachtdienst
oder zu Dienstgängen über Land, ein Bedarfshund (Diensthund) ge-
halten werden.
Jagdhunde sind als Bedarfshunde, und zwar mit einem Stück für
jeden Besitzer, nur insoweit anzuerkennen, als sie von Personen ge-
halten werden, welche derselben zur Ausübung eines eigenen oder er-
pachteten oder kraft eines von dem Jadgdberechtigten ertheilten stän-
digen Auftrags zu verwaltenden Jagdrechts innerhalb des Großherzog=
thums bedürfen. Bei mehreren Pächtern eines Jagdbezirks wird
nur ein Jagdhund als Bedarfshund anerkannt. — Wenn die mehreren
Pächter sich nicht darüber einigen, so hat der Gemeindevorstand den-
jenigen zu bestimmen, dessen Jagdhund als Bedarfshund versteuert
werden soll.
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83.
In anderen als den vorgedachten Fällen ist, sofern dies nicht wegen
besonderer, in den Verzeichnissen ausdrücklich hervorzuhebender Umstände ge—
rechtfertigt erscheint, ein Bedürfniß zur Hundehaltung nicht anzuerkennen;
insbesondere gelten Hunde, welche für den Hundehandel oder zum Zwecke des
gewerbsmäßigen Betriebes der Hundezucht und Hundeabrichtung gehalten werden,
niemals als Bedarfshunde.
84.
Sobald die Steuerlisten eingegangen sind, hat das Rechnungsamt die—
selben, sowohl was die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer als die
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