Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Höhe des Steuersatzes anlangt, einer Prüfung zu unterwerfen und die zu 
zahlende Steuer nach den Vorschriften des § 2 des Gesetzes und der 88 2 
und 3 dieser Verordnung festzusetzen. 
Die Rechnungsämter haben mit Hülfe der Polizeiorgane fortgesetzt zu 
überwachen, daß die zur Begründung des Steuersatzes ermittelten Thatsachen 
richtig und vollständig sind. 
Weist der Besitzer eines in das Verzeichniß im März, bezüglich im Sep- 
tember aufgenommenen Hundes nach, daß er denselben schon vor dem darauf 
folgenden 1. April bezüglich 1. Oktober abgeschafft hat, so ist der Hund von 
dem Rechnungsamte alsbald in dem Verzeichnisse abzustreichen. 
Die festgestellten Steuerlisten sind mit einem Festsetzungsvermerke zu ver- 
sehen und den Gemeindevorständen zum Zwecke der ungesäumten Auslegung 
zuzustellen. . 
Die Auslegung hat derart zu erfolgen, daß der Gemeindevorstand einen 
Termin zur Eröffnung der Steuerliste an die Betheiligten ansetzt und in orts- 
üblicher Weise bekannt macht. Der Eröffnungstermin ist auf zwei nach 
einander folgende Tage — in den Landgemeinden mit mindestens dreistündiger, 
in den Stadtgemeinden mit mindestens fünfstündiger Dauer täglich — au- 
zuberaumen. 
Sobald die vorschriftsmäßige Auslegung erfolgt ist, ist die Steuerliste 
mit einer Bescheinigung hierüber zu versehen und unmittelbar an die Orts- 
stenereinnehmer zur Erhebung der festgesetzten Steuer abzugeben. 
§ 5. 
Erhalten die Gemeindevorstände davon Kenntniß, daß steuerpflichtige Hunde 
versehentlicher Weise unversteuert geblieben sind, oder daß steuerpflichtige Hunde 
im Laufe des Halbjahres neu angeschafft (§ 5 des Gesetzes), oder daß bisher 
steuerfreie Hunde steuerpflichtig geworden sind (§ 1 des Gesetzes), so haben 
sie den Rechnungsämtern durch Einreichung von Nachtragslisten nach dem 
—n# unter B mit Beschleunigung hiervon Anzeige zu machen und gleich- 
zeitig den ihnen angemessen erscheinenden Steuersatz unter kurzer Angabe der 
Begründung in Vorschlag zu bringen. 
Die Rechnungsämter haben sodann die Stener festzusetzen und hierauf 
die Nachtragslisten zum Zweck der Benachrichtigung der Hundebesitzer von der 
erfolgten Steuerfestsetzung den Gemeindevorständen zugehen zu lassen.
	        
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