Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

259 
Die Benachrichtigung kann mündlich, oder mittels schriftlicher Zu— 
fertigung erfolgen und ist — ohne Kosten für den Empfänger — durch 
verpflichtete Boten zu bewirken, soweit nicht im letzteren Falle die Post be— 
nutzt wird. 
Zum Nachweise der erfolgten Benachrichtigung genügt die Bescheinigung 
des die Bestellung bewirkenden Boten, daß und an welchem Tage der Steuer— 
pflichtige benachrichtigt sei oder, falls die Benachrichtigung auf schriftlichem 
Wege erfolgt, daß das Schriftstück mit der Adresse des Steuerpflichtigen an 
dem in der Bescheinigung angegebenen Tage zur Post gegeben oder an den— 
selben in einer den Vorschriften über die Bestellung durch die Post entsprechen- 
den Weise bestellt worden sei. Wird die Benachrichtigung durch Vermittelung 
der Post bestellt, so gilt — bis zum Beweise des Gegentheils — der auf 
die Aufgabe folgende Tag als der Empfangstag. 
Daß und wie die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen bewirkt worden 
ist, ist auf der Nachtragsliste bei dessen Namen kürzlich zu vermerken. 
Ist die Benachrichtigung der Steuerpflichtigen erfolgt, so haben die Ge- 
meindevorstände die Nachtragslisten zur Erhebung der festgesetzten Beträge an 
die Ortssteuereinnehmer weiter zu geben. 
86. 
Nach Empfang der Steuerlisten haben die Ortssteuereinnehmer auf Grund 
derselben ein Heberegister anzufertigen und darin auch den etwaigen orts- 
statutarischen Zuschlag für die Gemeinden zu vermerken. Die Gemeindevor- 
stände haben deshalb die Ortssteuereinnehmer rechtzeitig mit den erforderlichen 
Nachweisungen zu versehen. Die Ortssteuereinnehmer haben die festgesetzten 
Steuern mit Einschluß des etwaigen ortsstatutarischen Zuschlags jedesmal in 
den ersten vierzehn Tagen des April und des Oktobers, bezüglich binnen vier- 
zehn Tagen nach Empfang des Auftrags zur nachträglichen Erhebung von 
Steuern (§ 5) gegen Quittung von den Zahlungspflichtigen zu erheben und 
die an die Staats= bezl Gemeinde-Kasse abzuliefernden Gesammtbeträge ihres 
Bezirks unter Beifügung von Rückstandsverzeichnissen bis zum 1. Mai, bezüg- 
lich bis zum 1. November an das vorgesetzte Rechnungsamt bezüglich an den 
Gemeinderechnungsführer abzuliefern, die Steuerlisten aber nebst den ihnen er- 
theilten besonderen Anweisungen gleichzeitig zurückzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.