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Die Benachrichtigung kann mündlich, oder mittels schriftlicher Zu—
fertigung erfolgen und ist — ohne Kosten für den Empfänger — durch
verpflichtete Boten zu bewirken, soweit nicht im letzteren Falle die Post be—
nutzt wird.
Zum Nachweise der erfolgten Benachrichtigung genügt die Bescheinigung
des die Bestellung bewirkenden Boten, daß und an welchem Tage der Steuer—
pflichtige benachrichtigt sei oder, falls die Benachrichtigung auf schriftlichem
Wege erfolgt, daß das Schriftstück mit der Adresse des Steuerpflichtigen an
dem in der Bescheinigung angegebenen Tage zur Post gegeben oder an den—
selben in einer den Vorschriften über die Bestellung durch die Post entsprechen-
den Weise bestellt worden sei. Wird die Benachrichtigung durch Vermittelung
der Post bestellt, so gilt — bis zum Beweise des Gegentheils — der auf
die Aufgabe folgende Tag als der Empfangstag.
Daß und wie die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen bewirkt worden
ist, ist auf der Nachtragsliste bei dessen Namen kürzlich zu vermerken.
Ist die Benachrichtigung der Steuerpflichtigen erfolgt, so haben die Ge-
meindevorstände die Nachtragslisten zur Erhebung der festgesetzten Beträge an
die Ortssteuereinnehmer weiter zu geben.
86.
Nach Empfang der Steuerlisten haben die Ortssteuereinnehmer auf Grund
derselben ein Heberegister anzufertigen und darin auch den etwaigen orts-
statutarischen Zuschlag für die Gemeinden zu vermerken. Die Gemeindevor-
stände haben deshalb die Ortssteuereinnehmer rechtzeitig mit den erforderlichen
Nachweisungen zu versehen. Die Ortssteuereinnehmer haben die festgesetzten
Steuern mit Einschluß des etwaigen ortsstatutarischen Zuschlags jedesmal in
den ersten vierzehn Tagen des April und des Oktobers, bezüglich binnen vier-
zehn Tagen nach Empfang des Auftrags zur nachträglichen Erhebung von
Steuern (§ 5) gegen Quittung von den Zahlungspflichtigen zu erheben und
die an die Staats= bezl Gemeinde-Kasse abzuliefernden Gesammtbeträge ihres
Bezirks unter Beifügung von Rückstandsverzeichnissen bis zum 1. Mai, bezüg-
lich bis zum 1. November an das vorgesetzte Rechnungsamt bezüglich an den
Gemeinderechnungsführer abzuliefern, die Steuerlisten aber nebst den ihnen er-
theilten besonderen Anweisungen gleichzeitig zurückzugeben.