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§ 7.
Die Rechnungsämter sind verpflichtet, halbjährlich über die sämmtlichen
aus den Orten ihres Bezirks vorliegenden Haupt= und Nachtragslisten ein
Verzeichniß (Bezirksverzeichniß) anzufertigen und dasselbe nebst sämmtlichen
Unterlagen bis zum 1. Juni bezüglich 1. Dezember an die Rechnungsrevision
des Finanzdepartements einzureichen. Das von der Rechnungsrevision festge-
stellte Bezirksverzeichniß hat als Rechnungsbeleg zu dienen.
88.
Die Zwangsbeitreibung rückständiger Hundesteuern erfolgt durch die Rech-
nungsämter nach den Vorschriften des Gesetzes vom 13. Mai 1879, die
Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend.
Von der Pfändung des unversteuert gebliebenen Hundes ist Abstand zu
nehmen, wenn die Zwangsversteigerung desselben nach dem Ermessen des Rech-
nungsamtes voraussichtlich nicht zur Deckung des Steuerrückstandes und der
Kosten führen wird.
Ist die Zwangsbeitreibung erfolglos geblieben, so hat das Rechnungs-
amt dem Gemeindevorstande hiervon mit dem Ersuchen Anzeige zu machen,
nunmehr im polizeilichen Interesse das Weitere zu verfügen.
Dem Gemeindevorstande liegt alsdann ob, dem Besitzer des unversteuerten
Hundes alsbald die Abschaffung desselben aufzugeben, und, wenn diese Auf-
forderung erfolglos bleibt, oder unausführbar erscheint, dafür zu sorgen, daß
der Hund seinem Besitzer entzogen und entweder für die Gemeindekasse ver-
werthet oder getödtet wird.
§ 9.
Jedem Besitzer eines zur Verstenerung herangezogenen Hundes steht das
Recht zu, innerhalb vierzehntägiger ausschließlicher Frist vom Ablaufe des
letzten Eröffnungstages der Steuerliste an, beziehungsweise nach erfolgter Be-
nachrichtigung im Falle des § 5, Beschwerde zu erheben, wenn er seine Steuer-
pflicht bestreitet, oder den Stenersatz für zu hoch oder sonst dem Gesetze und
dieser Verordnung nicht entsprechend finden sollte.
Die Beschwerde ist bei dem Bezirksdirektor anzubringen.
Gegen die Entscheidung des Bezirksdirektors steht ein weiteres Rechts-
mittel nicht zu.