Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer durch den Bezirksdirektor zu 
eröffnen; dem zuständigen Rechnungsamte ist eine Abschrift der Entscheidung 
mitzutheilen; insoweit auch ortsstatutarische Zuschläge in Frage kommen, ist 
daneben auch dem Gemeindevorstande Nachricht zu geben. 
Hat das eingewendete Rechtsmittel Erfolg, so ist der zuviel gezahlte 
Steuerbetrag alsbald zurückzuerstatten. 
8 10. 
Soll ein Ortszuschlag neu eingeführt oder erhöhet werden, so ist deshalb 
besondere ortsstatutarische Bestimmung nothwendig. 
§5 11. 
Die Ortssteuereinnehmer haben vom 1. Oktober d. J. ab bis auf Weiteres 
für die Erhebung der von diesem Zeitpunkte ab fällig werdenden Hundestenern 
einschließlich des etwaigen Ortszuschlags 
Zwei und Fünf Zehntel 
vom Hundert des Ertrages zu beziehen. 
* 12. 
Auf die Anfertigung der für das Halbjahr vom 1. Oktober 1895 bis 
zum 31. März 1896 aufzustellenden Stenerlisten finden die §S 1, 2, 3 
und 4 dieser Verordnung Anwendung. 
Weimar den 10. Juli 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
v. Groß. Für den Departements Chef: 
C. Schenk.
	        
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