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Der 8 22 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 erhält folgende
Fassung:
8 22.
Während der Behinderung eines Lehrers oder Rektors, sowie während
der Vakanz einer Schulstelle sind die übrigen Lehrer desselben Ortes oder
der Umgegend nach Anordnung des Bezirksschulinspektors zur stellvertretenden
Aushülfe verpflichtet. Die Stellvertretung ist nach den im Verordnungs-
wege zu bestimmenden Sätzen zu vergüten, nicht nur wenn sie länger als
einen Monat währt, sondern auch wenn sie bei einer Vakanz von aus-
wärtigen Lehrern besorgt wird.
Eine Vergütung findet im letzteren Falle nicht statt, soweit die Stell-
erträgnisse den Hinterbliebenen während der sogenannten Gnadenzeit zufließen.
Der gegenwärtige Gesetzesnachtrag tritt sofort in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Schloß Belvedere, den 26. Juli 1895.
* Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg.
Ministerial-Verordnung.
/77) Auf Grund des § 67 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni
1874 verordnen wir mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs hiermit, was folgt:
I. Die Bestimmung in Artikel 3 Ziffer 12 der Ausführungs-Verordnung
vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz erhält nachstehende Fassung:
Kinder, welche ausnahmsweise mit Genehmigung des Bezirksschulinspektors
in die Schule aufgenommen werden, bevor sie das durch das Gesetz be-
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