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Ziffer 7. Absatz 1.
Ist die Stelle eines Rektors zu vikariren oder wird die Stell-
vertretung eines solchen erforderlich, so behält sich die oberste Schul-
behörde die Entschließung darüber vor, ob — soweit die Stellvertretung
nach § 22 des Gesetzes — neue Fassung vom heutigen Tage — nicht
unentgeltlich zu erfolgen hat, neben den unter Ziffer 6 gedachten Ge-
bühren dem Vikar bez. Stellvertreter noch eine besondere Vergütung
für die Besorgung der Rektorats-Funktionen zu gewähren sei.
Ziffer 11. Absatz 4.
Es bewendet bei der Vorschrift in § 10, C der Verordnung vom
6. September 1876, die Vakanzen geistlicher Stellen betreffend —
siehe Regierungs-Blatt S. 175 —, nach welcher dem Lehrer für seine
übrigen Dienstleistungen — § 8 der Verordnung vom 6. September
1876 — eine Bauschvergütung von 6—30 —¾ für das Jahr je nach
dem Umfang der Leistungen zu gewähren ist und nach welcher die den
Lehrern zukommenden Bezüge während der ganzen Vakanzzeit, nicht
aber während der sechsmonatlichen Gnadenzeit zu gewähren sind.
Endlich bewendet es bei der Ministerial-Bekanntmachung vom
22. Februar 1879, betreffend die Vergütung der Lehrer, welche zu
kirchlichen Verrichtungen in Vertretung der zu Vakanzpredigten auswärts
beschäftigten Geistlichen herangezogen werden — siehe Volksschulgesetz-
gebung, S. 320 —, nach welcher in allen Fällen, in denen einem
Geistlichen für die auswärts zu haltende Vakanzpredigt die in § 10 A2a
der Verordnung vom 6. September 1876 geordnete Verrichtungsgebühr
zu gewähren ist, die Lehrer der Parochie, welche zu kirchlichen Verrich-
tungen in Vertretung des auswärts beschäftigten Geistlichen heran-
gezogen werden, die oben bestimmten Gebühren zu erhalten haben.
Ziffer 12.
Fällt eine Pfarrei-Vakanz mit einer Schul-Vakanz oder sonstigen
Vertretung des Lehrers zusammen, so hat der in Bezug auf die kirch-
lichen Funktionen vikarirende Lehrer die Gebühren, welche für die
Pfarrei-Vakanzen geordnet sind, neben den Gebühren für Stell-
vertretung in Bezug auf die Schule zu beanspruchen, vorausgesetzt, daß