Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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er sowohl für den Pfarrer als auch für den Lehrer die Stellvertretung 
ausübt. Die Reisekostenentschädigung ist jedoch in diesem Fall nur 
einmal in Ansatz zu bringen und in der in Ziffer 11 Absatz 2 fest- 
gesetzten Höhe aus kirchlichen Mitteln, im Uebrigen aber aus den 
Mitteln der Schulgemeinde zu gewähren. 
IV. Die Bestimmung in Artikel 18 Ziffer 3 der Ausführungs-Verordnung 
vom 16. Dezember 1874 erhält folgende Fassung: 
Vor der Verwilligung von Alterszulagen an diejenigen Lehrer und 
Rektoren, welche einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Besoldung durch 
die geordneten Alterszulagen haben, sind die Schulämter bei Zufertigung 
eines Verzeichnisses der betreffenden Lehrer und Rektoren darüber gut- 
achtlich zu hören, ob die dienstliche und außerdienstliche Führung der- 
selben zu Bedenken gegen die Verwilligung der Alterszulage Anlaß 
giebt. 
V. Die Bestimmung in § 9 Ziffer 6 der Ministerial-Verordnung vom 
20. März 1875 über die innere Einrichtung des Volksschulwesens, nach welcher 
die Verhängung von körperlichen Strafen in der Fortbildungsschule aus- 
geschlossen ist, kommt in Wegfall. Es wird jedoch die gewissenhafte Befolgung 
der über das Maß und die Art der Ausübung des Züchtigungsrechts in der 
Unterweisung über die Handhabung der Schulzucht in der Volksschule vom 
16. März 1891 aufgestellten Grundsätze und der in der Zukunft in dieser 
Beziehung etwa noch zu gebenden Weisungen um so eindringlicher zur Pflicht 
gemacht, als in der Fortbildungsschule noch mehr wie in der Volksschule die 
gedeihlichen Erfolge des Unterrichts von einer reiflich erwogenen, einerseits 
jeden Verdacht von Leidenschaft und Parteilichkeit ausschließenden, andererseits 
von Ernst und Würde getragenen Handhabung der Schulzucht und insbesondere 
des Zuchtmittels der körperlichen Züchtigung abzuhängen pflegen. 
Weimar, den 26. Juli 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg.
	        
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