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er sowohl für den Pfarrer als auch für den Lehrer die Stellvertretung
ausübt. Die Reisekostenentschädigung ist jedoch in diesem Fall nur
einmal in Ansatz zu bringen und in der in Ziffer 11 Absatz 2 fest-
gesetzten Höhe aus kirchlichen Mitteln, im Uebrigen aber aus den
Mitteln der Schulgemeinde zu gewähren.
IV. Die Bestimmung in Artikel 18 Ziffer 3 der Ausführungs-Verordnung
vom 16. Dezember 1874 erhält folgende Fassung:
Vor der Verwilligung von Alterszulagen an diejenigen Lehrer und
Rektoren, welche einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Besoldung durch
die geordneten Alterszulagen haben, sind die Schulämter bei Zufertigung
eines Verzeichnisses der betreffenden Lehrer und Rektoren darüber gut-
achtlich zu hören, ob die dienstliche und außerdienstliche Führung der-
selben zu Bedenken gegen die Verwilligung der Alterszulage Anlaß
giebt.
V. Die Bestimmung in § 9 Ziffer 6 der Ministerial-Verordnung vom
20. März 1875 über die innere Einrichtung des Volksschulwesens, nach welcher
die Verhängung von körperlichen Strafen in der Fortbildungsschule aus-
geschlossen ist, kommt in Wegfall. Es wird jedoch die gewissenhafte Befolgung
der über das Maß und die Art der Ausübung des Züchtigungsrechts in der
Unterweisung über die Handhabung der Schulzucht in der Volksschule vom
16. März 1891 aufgestellten Grundsätze und der in der Zukunft in dieser
Beziehung etwa noch zu gebenden Weisungen um so eindringlicher zur Pflicht
gemacht, als in der Fortbildungsschule noch mehr wie in der Volksschule die
gedeihlichen Erfolge des Unterrichts von einer reiflich erwogenen, einerseits
jeden Verdacht von Leidenschaft und Parteilichkeit ausschließenden, andererseits
von Ernst und Würde getragenen Handhabung der Schulzucht und insbesondere
des Zuchtmittels der körperlichen Züchtigung abzuhängen pflegen.
Weimar, den 26. Juli 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
v. Boxberg.