Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Gemeinden, bei denen die Zugehörigkeit durch Stand oder Stellung bedingt 
wird. Sie haben die Rechte einer juristischen Person. 
Die eingepfarrten Ortschaften bilden Theile der Pfarrgemeinde. 
Die Kirchgemeinde hat die Aufgabe, unter Anregung und Leitung des in 
ihr bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte evangelischen Glaubens 
und Lebens zu gestalten, und die Befugniß, innerhalb der rechtlichen Grenzen 
ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen. 
Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, für Erhaltung, bez. Beschaffung der 
Mittel zur Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen, soweit dieselben 
nicht durch Leistungen, welche auf anderen Rechtsgründen beruhen, zu decken 
sind. Reichen hierzu die ständigen Einnahmen aus dem Kirchvermögen und 
die etwaigen anderweiten Leistungen nicht aus, und treten nicht außerordent- 
liche Zuwendungen ein, so sind die fehlenden Mittel durch kirchliche Umlagen 
aufzubringen (§ 20). 
Die Kirchgemeinde ist insbesondere auch verpflichtet, die gesetzlichen und 
die ihr sonst rechtlich obliegenden Leistungen zur Aufbringung der Besoldung 
der Geistlichen und der Kosten für landeskirchliche Zwecke zu tragen. 
II. 
8 2. 
Parochialänderungen. 
Ueber Errichtung und Aufhebung von geistlichen Stellen, über 
Aenderungen in der Abgrenzung von Kirchgemeinden, sowie über alle 
sonstigen Parochialänderungen und über die dadurch entstehenden rechtlichen 
Folgen für Kirchen- und Pfarrgut, ingleichen für die Parochiallasten entscheidet 
mit Unserer Genehmigung nach vorgängigem Gehör der Betheiligten der durch 
den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath. 
III. 
83. 
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde. 
1. Alle Christen evangelischen Bekenntnisses, welche innerhalb des Bezirks 
der Kirchgemeinde wohnen, sind Mitglieder derselben, insoweit sie nicht außer- 
halb des Verbandes der Landeskirche stehen.
	        
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