Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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2. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestehenden Personalgemeinde 
wird hierdurch nicht berührt. 
3. Es ist zulässig, mehreren Kirchgemeinden anzugehören. Der Pfarrer 
ist Mitglied jeder Kirchgemeinde seiner Parochie. 
84. 
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Kirchgemeinde. 
Es ist Pflicht der Mitglieder der Kirchgemeinde, die gemeinsame Aufgabe 
der letzteren, sich zu einer Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens zu 
gestalten, ihrerseits durch die Bethätigung wahrhaft christlichen und kirchlichen 
Sinnes in ihrem häuslichen und öffentlichen Leben erfüllen zu helfen, das 
Wohl der Kirche, wie der Kirchgemeinde nach Kräften zu fördern, die kirch- 
lichen Gesetze und Ordnungen zu befolgen, den ihnen zufallenden Theil der 
Kirchgemeindelasten aufzubringen und ihnen übertragene kirchliche Aemter zu 
übernehmen und gewissenhaft zu verwalten. 
Dagegen haben die Mitglieder der Kirchgemeinde Antheil an allen kirch- 
lichen Gnadenmitteln, Anstalten und Einrichtungen, sowie an allen denjenigen 
Gerechtsamen, welche den Mitgliedern der Kirchgemeinde durch die Verfassung 
der evangelischen Landeskirche gewährleistet sind. 
86. 
Mitwirkung der Kirchgemeinde bei Berufung der Geistlichen. 
1. Jede Kirchgemeinde hat, insoweit ihr nicht schon jetzt ein weitergehendes 
Recht zusteht (56), eine Mitwirkung bei der Berufung ihrer Geistlichen 
dergestalt, daß kein Geistlicher eingeführt werden darf, gegen dessen Gabe, Lehre 
und Wandel begründete und erhebliche Einwendungen von ihr gemacht werden. 
Sie hat die Erklärung über Gabe, Lehre und Wandel binnen der von Unserem 
Kirchenrathe gesetzten, regelmäßig vierwöchigen Frist bei Vermeidung des Aus- 
schlusses abzugeben. 
2. Erfolgen Einwendungen gegen Gabe, Lehre oder Wandel, so wird über 
sie von Unserem durch den Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath endgiltig 
entschieden. Erweisen sich die Einwendungen als unbegründet, oder finden sie 
sonst ihre Erledigung, so erfolgt Unsere Entschließung über die Bestätigung 
des Geistlichen. 
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