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86.
Wahl der Geistlichen.
Das einer Anzahl von Gemeinden zustehende Recht, den Geistlichen
zu wählen, bleibt unberührt, ebenso das nach § 5 der Kirchgemeinde-
ordnung vom 24. Juni 1851 auf die Kirchgemeindevorstände übergegangene
Wahlrecht.
IV.
87.
Der Kirchgemeindevorstand.
1. Jede Kirchgemeinde wird, vorbehältlich der Bestimmungen in 8 22,
durch den Kirchgemeindevorstand vertreten.
2. Das Amt seiner Mitglieder ist ein Ehrenamt und als solches unent-
geltlich zu verwalten.
88.
Befähigung zur Mitgliedschaft.
1. Alle Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes müssen der evangelischen
Landeskirche angehören, im Genuß der kirchlichen und bürgerlichen Ehrenrechte
sich befinden und ihre christliche und kirchliche Gesinnung durch ihren Wandel
bethätigen.
2. Die gewählten Mitglieder (§9 Z. 14) müssen das 30. Lebensjahr
zurückgelegt haben (§ 13 Z. 3).
3. Nur für den Patron (§ 9 Z. 4) ist die Zugehörigkeit zur evangelischen
Landeskirche nicht Bedingung; es genügt vielmehr, wenn er evangelischen
Bekenntnisses ist.
Die Vertreter der Patrone (§ 9 Z. 4) jedoch müssen den sämmtlichen
Erfordernissen der Ziffer 1 genügen.
4. Ueber die Frage, ob Jemand befähigt sei, dem Kirchgemeindevorstand
anzugehören, entscheidet die Kircheninspektion und auf eingewendete Berufung
Unser Staats-Ministerium, Departement des Kultus, im Einbenehmen mit
Unserm Kirchenrathe.
§5 9.
Zusammensetzung des Kirchgemeindevorstandes.
1. Der Kirchgemeindevorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: