Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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a) aus dem Ortspfarrer und den sonstigen fest angestellten Geistlichen 
der Kirchgemeinde, 
b) aus dem Schullehrer, der den evangelischen Religionsunterricht zu 
ertheilen hat, 
c) aus dem Bürgermeister, dafern die Mehrzahl der Glieder der 
politischen Gemeinde evangelischen Bekenntnisses ist, oder im Falle der 
Behinderung dem Stellvertreter desselben, 
d) aus den gewählten Mitgliedern. 
2. Ertheilen an der Volksschule innerhalb des Bezirks der Kirchgemeinde 
mehrere Lehrer den evangelischen Religionsunterricht, so hat der erste unter 
ihnen in den Kirchgemeindevorstand einzutreten und bei dessen dauernder 
Behinderung der nächstfolgende. 
Bestehen im Bezirke der Kirchgemeinde höhere Lehranstalten oder eine 
solche, so hat der Kirchgemeindevorstand die Befugniß, einem der dort mit 
Ertheilung des evangelischen Religionsunterrichts betrauten Lehrer die Mit- 
gliedschaft zu verleihen, der dann neben dem Religionslehrer der Volks- 
schule eintritt. 
3. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird durch ein von 
dem Kirchgemeindevorstand zu errichtendes und von der Kircheninspektion zu 
bestätigendes Ortsstatut festgesetzt, hat aber, vorbehältlich der Bestimmungen 
in § 14, mindestens zwei und, wenn weder der Bürgermeister noch dessen 
Stellvertreter in den Kirchgemeindevorstand eintreten kann, mindestens drei, in 
jedem Falle aber — mit Einschluß des Bürgermeisters oder des Stellvertreters 
desselben — eins mehr zu betragen als die Zahl der durch ihr geistliches bezw. 
Schulamt berufenen Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes. 
4. In Kirchgemeinden, wo das Patronatrecht einer Privatperson 
zusteht, ist diese Mitglied des Kirchgemeindevorstandes, mag sie der Kirchgemeinde 
angehören oder nicht (§ 8 Z. 3). 
Ist der Patron der Pfarrkirche gleichzeitig Patron einer Filialkirche, so 
gebührt ihm die Mitgliedschaft auch im Kirchgemeindevorstande des Filials. 
Zwischen mehreren Patronen, die Privatpersonen sind, ist ein Ab- 
kommen darüber zu treffen, wer in den Kirchgemeindevorstand einzutreten hat. 
Wird ein solches nicht getroffen, so ruht für die Patrone das Recht der 
Mitgliedschaft.
	        
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