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8. Theilnahme an kirchlichen Feierlichkeiten.
Die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes haben der Prüfung und An-
nahme der Konfirmanden, der Feier der Konfirmation, der Einführung neuer
Geistlicher, der Einführung der Lehrer, welchen Religionsunterricht oder kirch-
liche Dienste übertragen werden, den Gottesdiensten und Versammlungen aus
Anlaß der Spezialkirchenvisitationen beizuwohnen. Zu den Verhandlungen aus
Anlaß der Generalkirchenvisitationen entsendet jeder Kirchgemeindevorstand zwei
Vertreter.
9. Aufsicht über die kirchlichen und geistlichen Gebände,
sowie über die Friedhöfe.
Der Kirchgemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die
geistlichen Gebände in baulichem, dem Bedürfnisse allenthalben entsprechendem
Stande erhalten, und daß sie nicht zu Zwecken verwendet werden, die der
Würde des Ortes widersprechen; auch hat er auf würdige Instandhaltung der
Friedhöfe und deren Umfriedigungen, sowie auf Beobachtung der bestehenden
Friedhofsordnungen und Begräbnißordnungen hinzuwirken.
10. Beaufsichtigung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens
und des Vermögens der geistlichen Stellen.
Der Kirchgemeindevorstand hat das Kirchenvermögen mit Einschluß der
kirchlichen Stiftungen zu verwalten und zu beaufsichtigen, auch den Bestand
wie die Nutzung der geistlichen Pfründen, unbeschadet der dem Geistlichen
zustehenden Verwaltungsbefugnisse, zu überwachen. Seine Zustimmung ist
insonderheit auch erforderlich bei der Verpachtung der zur Pfarrstelle gehörigen
Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus (5 24, II
Z. 4).
Sobald eine geistliche Stelle erledigt wird, ohne daß zugleich ein anderer
Geistlicher in dieselbe eintritt, hat der Kirchgemeindevorstand für die einstweilige
Sicherstellung des vorhandenen Dienst= und Stellinventars, erforderlichen Falls
auch der einzelnen Besoldungstheile zu sorgen und während der Vakanzzeit
das gesammte Stellinventar gehörig zu überwachen und zu bewahren, ins-
besondere auch die Gebäude, Gehöfte und Gärten ordnungsmäßig im Stand
zu erhalten und vor Beschädigungen zu schützen.
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