Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8. Theilnahme an kirchlichen Feierlichkeiten. 
Die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes haben der Prüfung und An- 
nahme der Konfirmanden, der Feier der Konfirmation, der Einführung neuer 
Geistlicher, der Einführung der Lehrer, welchen Religionsunterricht oder kirch- 
liche Dienste übertragen werden, den Gottesdiensten und Versammlungen aus 
Anlaß der Spezialkirchenvisitationen beizuwohnen. Zu den Verhandlungen aus 
Anlaß der Generalkirchenvisitationen entsendet jeder Kirchgemeindevorstand zwei 
Vertreter. 
9. Aufsicht über die kirchlichen und geistlichen Gebände, 
sowie über die Friedhöfe. 
Der Kirchgemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die 
geistlichen Gebände in baulichem, dem Bedürfnisse allenthalben entsprechendem 
Stande erhalten, und daß sie nicht zu Zwecken verwendet werden, die der 
Würde des Ortes widersprechen; auch hat er auf würdige Instandhaltung der 
Friedhöfe und deren Umfriedigungen, sowie auf Beobachtung der bestehenden 
Friedhofsordnungen und Begräbnißordnungen hinzuwirken. 
10. Beaufsichtigung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens 
und des Vermögens der geistlichen Stellen. 
Der Kirchgemeindevorstand hat das Kirchenvermögen mit Einschluß der 
kirchlichen Stiftungen zu verwalten und zu beaufsichtigen, auch den Bestand 
wie die Nutzung der geistlichen Pfründen, unbeschadet der dem Geistlichen 
zustehenden Verwaltungsbefugnisse, zu überwachen. Seine Zustimmung ist 
insonderheit auch erforderlich bei der Verpachtung der zur Pfarrstelle gehörigen 
Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus (5 24, II 
Z. 4). 
Sobald eine geistliche Stelle erledigt wird, ohne daß zugleich ein anderer 
Geistlicher in dieselbe eintritt, hat der Kirchgemeindevorstand für die einstweilige 
Sicherstellung des vorhandenen Dienst= und Stellinventars, erforderlichen Falls 
auch der einzelnen Besoldungstheile zu sorgen und während der Vakanzzeit 
das gesammte Stellinventar gehörig zu überwachen und zu bewahren, ins- 
besondere auch die Gebäude, Gehöfte und Gärten ordnungsmäßig im Stand 
zu erhalten und vor Beschädigungen zu schützen. 
1895 43
	        
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