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11. Rechtliche Vertretung der Kirchgemeinde u. s. w.
Der Kirchgemeindevorstand hat, vorbehältlich der Bestimmungen in § 19,
in Rechtsstreitigkeiten die Kirchgemeinde, die Kirchkasse, die kirchlichen Stiftungen
und die geistlichen Pfründen zu vertreten.
12. Mitwirkung bei den Wahlen zur Landessynode.
Der Kirchgemeindevorstand hat den Wahlmann, bezüglich die Wahlmänner
für die Wahl der Synodalabgeordneten zu wählen.
§ 11.
Vorsitz.
Der Vorsitz im Kirchgemeindevorstand steht dem Ortspfarrer und bei
dessen Behinderung dem zweiten fest angestellten Geistlichen zu. Ist ein solcher
nicht vorhanden, so ist für Fälle der Behinderung des Ortspfarrers ein Mit-
glied des Kirchgemeindevorstandes zum Stellvertreter des Vorsitzenden durch den
Kirchgemeindevorstand zu wählen, was auf die Dauer der Wahlzeit der gewählten
Mitglieder geschieht.
Während der Vakanz der Pfarrstelle in solchen Gemeinden, wo ein
zweiter fest angestellter Geistlicher nicht vorhanden ist, übernimmt der Vikar
den Vorsitz, und zwar auch dann, wenn er kein fest angestellter Geistlicher ist.
* 12.
Inhaber der Aemter, Beauftragte und Hilfspersonen.
1. Der Kirchgemeindevorstand hat aus der Zahl seiner Mitglieder (8 9)
einen Schriftführer zu wählen, dafern der Vorsitzende die Schriftführung
nicht selbst übernehmen will oder vom Kirchgemeindevorstand nicht ein sonstiger
Schriftführer gegen Vergütung bestellt wird, sowie einen Kirchrechnungsführer,
welchem unter Aufsicht des Vorsitzenden, der selbst nicht Kirchrechnungsführer
sein darf, die Verwaltung der Kirchkasse und deren etwa vorhandenen Neben-
kassen obliegt.
Findet sich unter den Mitgliedern keine für das Amt des Kirchrechnungs-
führers geeignete Persönlichkeit, so hat der Kirchgemeindevorstand dieses Amt
einer andern Person zu übertragen, die ihm verantwortlich ist.
Der Kirchrechnungsführer, welcher von der Kircheninspektion zu verpflichten
ist, hat eine angemessene Sicherheit zu leisten, wenn er von dieser Verpflichtung