Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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11. Rechtliche Vertretung der Kirchgemeinde u. s. w. 
Der Kirchgemeindevorstand hat, vorbehältlich der Bestimmungen in § 19, 
in Rechtsstreitigkeiten die Kirchgemeinde, die Kirchkasse, die kirchlichen Stiftungen 
und die geistlichen Pfründen zu vertreten. 
12. Mitwirkung bei den Wahlen zur Landessynode. 
Der Kirchgemeindevorstand hat den Wahlmann, bezüglich die Wahlmänner 
für die Wahl der Synodalabgeordneten zu wählen. 
§ 11. 
Vorsitz. 
Der Vorsitz im Kirchgemeindevorstand steht dem Ortspfarrer und bei 
dessen Behinderung dem zweiten fest angestellten Geistlichen zu. Ist ein solcher 
nicht vorhanden, so ist für Fälle der Behinderung des Ortspfarrers ein Mit- 
glied des Kirchgemeindevorstandes zum Stellvertreter des Vorsitzenden durch den 
Kirchgemeindevorstand zu wählen, was auf die Dauer der Wahlzeit der gewählten 
Mitglieder geschieht. 
Während der Vakanz der Pfarrstelle in solchen Gemeinden, wo ein 
zweiter fest angestellter Geistlicher nicht vorhanden ist, übernimmt der Vikar 
den Vorsitz, und zwar auch dann, wenn er kein fest angestellter Geistlicher ist. 
* 12. 
Inhaber der Aemter, Beauftragte und Hilfspersonen. 
1. Der Kirchgemeindevorstand hat aus der Zahl seiner Mitglieder (8 9) 
einen Schriftführer zu wählen, dafern der Vorsitzende die Schriftführung 
nicht selbst übernehmen will oder vom Kirchgemeindevorstand nicht ein sonstiger 
Schriftführer gegen Vergütung bestellt wird, sowie einen Kirchrechnungsführer, 
welchem unter Aufsicht des Vorsitzenden, der selbst nicht Kirchrechnungsführer 
sein darf, die Verwaltung der Kirchkasse und deren etwa vorhandenen Neben- 
kassen obliegt. 
Findet sich unter den Mitgliedern keine für das Amt des Kirchrechnungs- 
führers geeignete Persönlichkeit, so hat der Kirchgemeindevorstand dieses Amt 
einer andern Person zu übertragen, die ihm verantwortlich ist. 
Der Kirchrechnungsführer, welcher von der Kircheninspektion zu verpflichten 
ist, hat eine angemessene Sicherheit zu leisten, wenn er von dieser Verpflichtung
	        
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