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vom Kirchgemeindevorstand mit Zustimmung der Kircheninspektion nicht be—
freit wird.
Jedem Kirchrechnungsführer kann vom Kirchgemeindevorstand eine Ver—
gütung zugebilligt werden, welche sich innerhalb der von der obersten Kirchen-
behörde im Allgemeinen festgestellten Grenze zu halten hat.
2. Dem Kirchgemeindevorstande ist es gestattet, auch für andere Zweige
seiner Thätigkeit, namentlich für die kirchliche Vermögensverwaltung, für die
Beaufsichtigung der kirchlichen Gebäude und Friedhöfe, für die kirchliche Armen-
und Krankenpflege u. s. w., gewisse Geschäfte ein zelnen seiner Mitglieder
(§ 9) oder besonderen Ausschüssen, die ihm verantwortlich sind, zu
übertragen.
3. Kollaboratoren und sonstige Hilfsgeistliche sind, ohne Mitglieder
des Kirchgemeindevorstandes zu sein, zu den Verhandlungen des letzteren mit
berathender Stimme zuzuziehen. Ebenso können auch auf Wunsch des Kirch-
gemeindevorstandes die in den Ruhestand versetzten früheren Orts-
geistlichen zugezogen werden.
4. Weiter ist der Kirchgemeindevorstand berechtigt, die für das Gebiet der
christlichen Liebesthätigkeit bestellten Helfer (§ 10 Z. 5), welche dem Kirch-
gemeindevorstande nicht angehören, an seinen betreffenden Verhandlungen mit
berathender Stimme theilnehmen zu lassen. «
§13.
Wahl, Ablehnung und Ausscheiden.
1. Die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes werden, insoweit sie nicht
in Folge ihres Amtes oder des Patronatrechts in diese Körperschaft berufen
sind, vorbehältlich der Bestimmungen unter Z. 5 und § 14 Z. 5, von der
Kirchgemeindeversammlung (§ 22) gewählt (8 15).
2. Zur Ausübung des Wahlrechts ist jedes männliche selbständige
Mitglied der Kirchgemeinde berechtigt, welches das 25. Lebensjahr zurückgelegt
hat und im Genuß der kirchlichen und bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet
(§22 Z. 1). Wer jedoch ein schweres öffentliches, nicht wieder gehobenes
Aergerniß gegeben hat, darf das Wahlrecht nicht ausüben.
Selbständig ist, wer einen eigenen Haus= oder Erwerbsstand hat.
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