Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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vom Kirchgemeindevorstand mit Zustimmung der Kircheninspektion nicht be— 
freit wird. 
Jedem Kirchrechnungsführer kann vom Kirchgemeindevorstand eine Ver— 
gütung zugebilligt werden, welche sich innerhalb der von der obersten Kirchen- 
behörde im Allgemeinen festgestellten Grenze zu halten hat. 
2. Dem Kirchgemeindevorstande ist es gestattet, auch für andere Zweige 
seiner Thätigkeit, namentlich für die kirchliche Vermögensverwaltung, für die 
Beaufsichtigung der kirchlichen Gebäude und Friedhöfe, für die kirchliche Armen- 
und Krankenpflege u. s. w., gewisse Geschäfte ein zelnen seiner Mitglieder 
(§ 9) oder besonderen Ausschüssen, die ihm verantwortlich sind, zu 
übertragen. 
3. Kollaboratoren und sonstige Hilfsgeistliche sind, ohne Mitglieder 
des Kirchgemeindevorstandes zu sein, zu den Verhandlungen des letzteren mit 
berathender Stimme zuzuziehen. Ebenso können auch auf Wunsch des Kirch- 
gemeindevorstandes die in den Ruhestand versetzten früheren Orts- 
geistlichen zugezogen werden. 
4. Weiter ist der Kirchgemeindevorstand berechtigt, die für das Gebiet der 
christlichen Liebesthätigkeit bestellten Helfer (§ 10 Z. 5), welche dem Kirch- 
gemeindevorstande nicht angehören, an seinen betreffenden Verhandlungen mit 
berathender Stimme theilnehmen zu lassen. « 
§13. 
Wahl, Ablehnung und Ausscheiden. 
1. Die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes werden, insoweit sie nicht 
in Folge ihres Amtes oder des Patronatrechts in diese Körperschaft berufen 
sind, vorbehältlich der Bestimmungen unter Z. 5 und § 14 Z. 5, von der 
Kirchgemeindeversammlung (§ 22) gewählt (8 15). 
2. Zur Ausübung des Wahlrechts ist jedes männliche selbständige 
Mitglied der Kirchgemeinde berechtigt, welches das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
hat und im Genuß der kirchlichen und bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet 
(§22 Z. 1). Wer jedoch ein schweres öffentliches, nicht wieder gehobenes 
Aergerniß gegeben hat, darf das Wahlrecht nicht ausüben. 
Selbständig ist, wer einen eigenen Haus= oder Erwerbsstand hat. 
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