Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. Wählbar ist jedes männliche selbständige Mitglied der Kirchgemeinde, 
welches den Erfordernissen des § 8 Z. 1 genügt und das 30. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat. 
4. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf 6 Jahre; die Amtsdauer der- 
selben beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Adventssonntage. 
Die Hälfte der gewählten Mitglieder scheidet in der bisherigen Reihen- 
folge von 3 zu 3 Jahren aus. 
5. Scheidet innerhalb der Wahlzeit ein gewähltes Mitglied aus, so wählt 
der Kirchgemeindevorstand für den Rest der Wahlzeit ein weiteres Mitglied. 
6. Die Wahl kann abgelehnt werden a) von denjenigen, die unmittelbar 
vorher Mitglieder des Kirchgemeindevorstands gewesen sind, b) bei einem 
Lebensalter von 65 Jahren und c) wegen anderer erheblicher Entschuldigungs- 
gründe. 
7. Ein Mitglied, welches den Erfordernissen des § 8 Z. 1 nicht mehr 
genügt, insbesondere den öffentlichen Gottesdienst beharrlich meidet und die 
Sakramente verschmäht, oder welches seine Amtspflichten fortdauernd verletzt, 
ist aus dem Kirchgemeindevorstande auszuschließen. 
Diese Bestimmung ist nicht auf die gewählten Mitglieder beschränkt. 
8. Abgesehen von dem Falle unter Z. 7 kann im Laufe der Wahlzeit ein 
Mitglied des Kirchgemeindevorstandes nur aus erheblichen Gründen, sowie dann 
ausscheiden, wenn es das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
9. Ueber die Fälle unter Z. 7 wird nach § 8 BZ. 4 entschieden und über 
die Erheblichkeit der Gründe in den Fällen unter Z. 6 und 8 entscheidet der 
Kirchgemeindevorstand und auf Berufung die Kircheninspektion. 
10. Wer aus für unerheblich erachteten Gründen die Wahl ablehnt oder 
ausscheidet, verliert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Stimmrecht 
in der Kirchgemeindeversammlung (8 22). 
§ 14. 
Vertretung eingepfarrter Ortschaften. 
1. Gehört zu einer Kirchgemeinde eine eingepfarrte Ortschaft, die 
eine politische Gemeinde bildet, oder sind mehrere solche eingepfarrte Ort- 
schaften vorhanden, so müssen sie im Kirchgemeindevorstande durch gewählte 
Mitglieder vertreten sein.
	        
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