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3. Wählbar ist jedes männliche selbständige Mitglied der Kirchgemeinde,
welches den Erfordernissen des § 8 Z. 1 genügt und das 30. Lebensjahr zurück-
gelegt hat.
4. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf 6 Jahre; die Amtsdauer der-
selben beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Adventssonntage.
Die Hälfte der gewählten Mitglieder scheidet in der bisherigen Reihen-
folge von 3 zu 3 Jahren aus.
5. Scheidet innerhalb der Wahlzeit ein gewähltes Mitglied aus, so wählt
der Kirchgemeindevorstand für den Rest der Wahlzeit ein weiteres Mitglied.
6. Die Wahl kann abgelehnt werden a) von denjenigen, die unmittelbar
vorher Mitglieder des Kirchgemeindevorstands gewesen sind, b) bei einem
Lebensalter von 65 Jahren und c) wegen anderer erheblicher Entschuldigungs-
gründe.
7. Ein Mitglied, welches den Erfordernissen des § 8 Z. 1 nicht mehr
genügt, insbesondere den öffentlichen Gottesdienst beharrlich meidet und die
Sakramente verschmäht, oder welches seine Amtspflichten fortdauernd verletzt,
ist aus dem Kirchgemeindevorstande auszuschließen.
Diese Bestimmung ist nicht auf die gewählten Mitglieder beschränkt.
8. Abgesehen von dem Falle unter Z. 7 kann im Laufe der Wahlzeit ein
Mitglied des Kirchgemeindevorstandes nur aus erheblichen Gründen, sowie dann
ausscheiden, wenn es das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat.
9. Ueber die Fälle unter Z. 7 wird nach § 8 BZ. 4 entschieden und über
die Erheblichkeit der Gründe in den Fällen unter Z. 6 und 8 entscheidet der
Kirchgemeindevorstand und auf Berufung die Kircheninspektion.
10. Wer aus für unerheblich erachteten Gründen die Wahl ablehnt oder
ausscheidet, verliert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Stimmrecht
in der Kirchgemeindeversammlung (8 22).
§ 14.
Vertretung eingepfarrter Ortschaften.
1. Gehört zu einer Kirchgemeinde eine eingepfarrte Ortschaft, die
eine politische Gemeinde bildet, oder sind mehrere solche eingepfarrte Ort-
schaften vorhanden, so müssen sie im Kirchgemeindevorstande durch gewählte
Mitglieder vertreten sein.