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2. Diese Vertretung ist durch Ortsstatut (8§9 Z. 3) festzusetzen, vor-
behältlich der unter Z. 4 geordneten Befugniß der Kircheninspektion.
3.Eingepfarrte Theile von politischen Gemeinden haben keinen An-
spruch auf Vertretung im Kirchgemeindevorstande, handelt es sich jedoch um
eine Mehrzahl solcher Theile, so kann ihnen auf Anordnung der Kirchen-
inspektion im Wege des Ortsstatuts eine Vertretung gewährt werden.
4. In der Regel ist für jede eingepfarrte Ortschaft, die eine politische
Gemeinde bildet, von den dortigen Wahlberechtigten (§ 13 Z. 2) ein Mitglied
in den Kirchgemeindevorstand zu wählen. Es kann aber von der Kirchen-
inspektion angeordnet werden, daß für mehrere kleine eingepfarrte Ort-
schaften zusammen nur ein Mitglied zu wählen ist, wie es der Kirchen-
inspektion andererseits auch vorbehalten bleibt, hinsichtlich größerer einge-
pfarrter Ortschaften anzuordnen, daß für sie mehrere Mitglieder gewählt
werden.
5. Die Bestimmung in 8§ 13 3Z. 5 leidet entsprechende Anwendung.
6. Hat die eingepfarrte Ortschaft eine eigene Volksschule, so ist der den
Religionsunterricht ertheilende Lehrer, bezw. der erste Lehrer, Mitglied des
Kirchgemeindevorstandes in demjenigen Orte, wohin sie eingepfarrt ist.
Auf die Zahl der aus den eingepfarrten Ortschaften zu wählenden
Mitglieder ist dies ohne Einfluß.
Bei dauernder Behinderung des Lehrers hat, wenn ein zweiter Lehrer
vorhanden ist, dieser einzutreten.
§ 15.
Wahlordnung.
Für die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes
sind folgende Bestimmungen maßgebend:
1. Der Kirchgemeindevorstand hat rechtzeitig vor der Vornahme einer
Neuwahl (§ 13 Z. 4) eine Liste über die zur Ausübung des Wahl-
rechts Berechtigten aufzustellen und auszulegen.
Auf diese Auslegung und auf Einwendungen finden die Vorschriften in
§ 27 Z. 2 u. 3 entsprechende Anwendung.
2. Die Wahlhandlung wird an einem oder einigen vorausgehenden, auf-
einander folgenden Sonntagen von der Kanzel und, wo dies herkömmlich ist