Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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oder für zweckdienlich erachtet wird, durch öffentliche Blätter bekannt ge- 
macht. 
Dabei ist anzugeben, wo die Wahl stattfindet, wann sie beginnt und 
wann sie geschlossen werden wird. 
Die Dauer der Wahlzeit richtet sich nach dem Ortsherkommen und 
Bedürfniß, hat aber mindestens eine halbe Stunde zu betragen. 
3. Die Wahl findet regelmäßig nach beendigtem Vormittagsgottesdienste 
in der Kirche oder, wenn dies unthunlich ist, an einem sonst geeigneten Orte 
statt. Sie wird durch eine Ansprache des Vorsitzenden des Kirchgemeindevor- 
standes eröffnet, in welcher die Mitglieder der Kirchgemeinde aufgefordert 
werden, die §§ 7 bis einschließlich 10, 13 und 14 der Kirchgemeindeordnung 
sorgfältig zu beachten. 
4. Die Leitung der Wahlhandlung bewirkt ein Wahlausschuß, bestehend 
aus dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes und zwei von letzterem zu 
bestimmenden Mitgliedern des Kirchgemeindevorstandes. 
Der Wahlausschuß bestellt einen Schriftführer. 
5. Nur solche Personen, die in der Wahlliste aufgeführt sind, dürfen 
zur Wahl zugelassen werden. 
6. Die Wahl geschieht durch persönliche Abgabe von Stimmzetteln 
ohne Namensunterschrift, welche so viele Namen enthalten sollen, als Mit- 
glieder zu wählen sind. 
7. Für jede betheiligte Ortschaft ist ein besonderes Behältniß zur 
Einlegung der Stimmzettel aufzustellen. 
8. Ueber die Wahlhandlung ist ein von dem Wahlausschusse und von 
dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. 
In diesem Protokoll ist die Zahl der ihr Stimmrecht ausübenden Mit- 
glieder der Kirchgemeinde anzugeben. 
9. Ist die Abgabe der Stimmzettel beendigt, so werden die auf den 
letzteren verzeichneten Namen öffentlich verlesen und in dem Protokoll mit der 
Zahl der auf jeden Namen gefallenen Stimmen vermerkt. 
10. Diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
sind gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Wahl ist bekannt zu machen, und der Vorsitzende
	        
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