Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

291 
hat dabei die Frage zu stellen, ob eine Wahl von Seiten eines Wäh— 
lers beanstandet werde. 
Daß dies geschehen, ist in dem Protokoll zu bemerken. 
Damit wird die Wahlhandlung geschlossen. 
11. Wird während der Wahlhandlung von einem Wähler eine Wahl 
beanstandet und ist der Wahlausschuß nicht in der Lage, den Einspruch als- 
bald zu beseitigen, oder ist der Wahlausschuß selbst der Ansicht, daß einem 
Gewählten die Wählbarkeit abgehe, so ist die Entscheidung der Kircheninspektion 
durch den Kirchgemeindevorstand einzuholen. 
Nach Schluß der Wahlhandlung kann eine Wahl seitens der Wähler 
nicht mehr beanstandet werden. 
12. Die Wahl der aus eingepfarrten Ortschaften von den dortigen 
Wahlberechtigten (§ 13 Z. 2) zu wählenden Mitglieder wird gleichzeitig mit 
der Wahl der übrigen Mitglieder vorgenommen, dergestalt jedoch, daß die 
Wähler aus diesen eingepfarrten Ortschaften nur so viel Namen auf die Stimm- 
zettel zu schreiben haben, als Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen sind. 
Die Wähler aus der Gemeinde des Pfarrorts dürfen Mitglieder aus 
den eingepfarrten Orten nicht wählen. 
Insoweit nach den Bestimmungen des § 14 nur ein Mitglied zu wählen 
ist, findet die Neuwahl nach Ablauf der sechsjährigen Wahlzeit statt. 
13. Das Ergebniß der Wahl ist in herkömmlicher Weise öffentlich be- 
kannt zu machen. 
14. Der Ortsgeistliche überträgt am 1. Adventssonntage oder an einem 
nächstgelegenen Sonntage den Neugewählten im Gottesdienst vor versammelter 
Gemeinde im Namen der Kirche ihr Amt und verpflichtet dieselben mittelst 
Handschlags an Eidesstatt. 
15. Die Namen der gewählten Mitglieder sind vom Kirchgemeindevor- 
stande innerhalb einer Woche nach der Wahl der Kircheninspektion anzuzeigen. 
16. 
Sitzungen. 
1. Die Sitzungen des Kirchgemeindevorstandes haben an einem ange- 
messenen Orte stattzufinden. Sie werden anberaumt, so oft es das Bedirf- 
niß erfordert und so oft es eine vorgesetzte Behörde anordnet. Sie sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.