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zu unterzeichnen, und zwar so, daß die amtliche Eigenschaft jedes Unterzeich—
ners zugesetzt wird.
3. Ist der Vorsitzende oder der Stellvertreter desselben behindert, so
unterschreibt ein zweites gewähltes Mitglied neben den beiden andern
Unterzeichnern.
4. In den von drei Mitgliedern zu unterzeichnenden Schriftstücken,
welche stets auch mit dem Siegel oder Stempel der Kirche zu versehen sind,
ist auf denjenigen Beschluß des Kirchgemeindevorstands Bezug zu nehmen,
auf Grund dessen sie ausgefertigt werden. Von solchen Beschlüssen wird an—
genommen, daß sie rechtsgiltig gefaßt seien, wenn die betreffende Urkunde sonst
die vorschriftsmäßige Form hat.
8 18.
Ausführung der Beschlüsse.
1. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Kirchgemeindevorstandes
auszuführen.
2. Sollte jedoch dem Vorsitzenden die Ueberzeugung inne wohnen, daß
der gefaßte Beschluß dem Interesse der Kirche, der Kirchgemeinde, einer
geistlichen Stelle oder einer kirchlichen Stiftung zuwider laufe, so ist die Aus-
führung zu beanstanden und sofort an die zunächst vorgesetzte kirchliche
Aussichtsbehörde zu berichten. Letztere bestätigt entweder den gefaßten Be-
schluß, oder verweist die Angelegenheit zur nochmaligen Beschlußfassung an
den Kirchgemeindevorstand zurück.
Beanstandet die zunächst vorgesetzte kirchliche Aufsichtsbehörde auch den
weiteren Beschluß des Kirchgemeindevorstandes, oder kommt ein solcher nicht
zu Stande, so ist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung Unseres Staats-
Ministeriums, Departement des Kultus, bezw. Unseres Kirchenraths einzuholen.
819.
Behördlich beauftragte Vertreter und persönliches Interesse.
Auflösung des Kirchgemeindevorstands.
1. Widerstreitet das Interesse der Kirchgemeinde, der politischen Ge-
meinde oder der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes dem der Kirche, einer
geistlichen Stelle oder einer kirchlichen Stiftung, so hat auf Beschluß Unseres
Staats-Ministeriums, Departement des Kultus, die Kircheninspektion das letztere
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