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3. In jedem Schulzimmer soll sich ein verschließbarer Schrank befinden,
in welchem das Schülerbuch, die Censurliste, die Schulversäumnißliste, das
Tagebuch, die übrigen zur Ausstattung gehörigen Bücher, die kleineren Unter—
richtsmittel und dergl., nach Befinden auch Bücher der Schulkinder, aufzu-
bewahren sind.
4. In jedem Schulzimmer soll sich ein Thermometer befinden, welches
entfernt vom Ofen 1,2 bis 1,5 m über dem Fußboden aufzuhängen ist, und
zwar an einer Stelle, wo die Wärme als die mittlere des Zimmers an-
genommen werden kann.
Während der Heizzeit soll die Wärme 15 bis 16% R 19 bis 20 C
betragen.
5. In jedem Schulzimmer soll sich, sofern der Ofen nicht mit einem
Mantel aus Blech oder gebranntem Thon umgeben ist (vergl. § 12), ein
Ofenschirm befinden, welcher am zweckmäßigsten aus Eisenblech mit doppelten,
in einem Abstande von 3 cm von einander befindlichen Wänden herzustellen
ist und eine Höhe von 1,25 m zu erhalten hat. Die Breite des Schirmes
soll die vordere Ofenseite um wenigstens 20 cm überragen; außerdem müssen
die Ecken um wenigstens 10 cm umgebogen sein.
Für die Heizmittel ist ein verschließbarer Behälter im Schulzimmer auf-
zustellen.
5. Sonstige Gelasse für Schulzwecke.
§5 16.
Außer den Schulzimmern sind für größere Lehranstalten im Schulgebäude
außer einem Schulsaal und einem Zeichensaal auch die nöthigen Räume zu
Sammlungen (Bibliothek, physikalisches Kabinet u. s. w.), sowie ein Zimmer
zum Aufenthalt für die Lehrer zu beschaffen. Auch empfiehlt es sich, in
größeren Schulgebäuden ein besonderes Zimmer für den Rektor der Schule
einzurichten. Ebenso muß bei größeren Lehranstalten ein Karzer sich befinden.
Derselbe soll hell, von außen heizbar, mindestens 3 m hoch sein und eine
Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmetern haben.
Der bei größeren Schulanstalten etwa angestellte Schuldiener erhält
seine Wohnung am besten im Erdgeschoß, so daß er die Aus= und Eingänge
des Schulhauses übersehen kann. Die Wohnung soll wenigstens ein heizbares
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