Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. Den Kirchgemeindevorständen ist nachgelassen, in solchen Fällen einen 
gemeinschaftlichen Ausschuß aus ihren Mitgliedern zu wählen, welcher die 
Verhandlungsgegenstände vorzubereiten hat. 
4. Die Beschlußfassung nach solchen gemeinschaftlichen Berathungen erfolgt 
innerhalb jedes betheiligten Kirchgemeindevorstandes besonders. 
5. Widersprechen sich diese Beschlüsse und kann auch durch nochmalige 
Berathung und Beschlußfassung Uebereinstimmung nicht erzielt werden, so ent- 
scheidet die zunächst vorgesetzte Aufsichtsbehörde und auf Berufung Unser 
Staats-Ministerium, Departement des Kultus, bezw. Unser Kirchenrath. 
6. Bei der Vorschrift in §7 Absatz 2 der Synodalordnung vom 29. März 
1873, sowie den zum Theil abweichenden Bestimmungen in § 5 des Gesetzes 
vom 24. Februar 1894, betr. die kirchlichen Umlagen in den evangelischen 
Kirchgemeinden des Großherzogthums Sachsen, hat es zu bewenden. 
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1. Die Kirchgemeinde (§ 1) findet ihre weitere Vertretung durch die 
Kirchgemeindeversammlung. 
Sie wird durch die männlichen selbständigen Mitglieder der Kirchgemeinde 
gebildet, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Genuß der kirch- 
lichen und bürgerlichen Ehreurechte sich befinden und ein schweres öffentliches 
Aergerniß nicht gegeben haben (§ 13 Z. 2). 
Von dem Erfordernisse des zurückgelegten 25. Lebensjahres wird abgesehen 
rücksichtlich der Geistlichen, Patrone und Schullehrer. 
2. Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig 
a) zur Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes, 
b) zur Wahl der Geistlichen, wo das Wahlrecht der Kirchgemeinde zusteht, 
IP) zur Beschlußfassung über solche Gegenstände, die von Unserem Staats- 
Ministerium, Departement des Kultus, oder von Unserem Kirchenrathe 
oder mit Genehmigung einer dieser Behörden auf Beschluß des Kirch- 
gemeindevorstandes wegen besonderer Wichtigkeit ihr vorgelegt werden. 
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