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2. bei Neubanten und umfassenderen Umbauten von Kirchen, Kirch-
thürmen, Kapellen, Friedhofshallen, Pfarrhäusern und sonstigen kirchlichen
Gebänden, vorbehältlich der Bestimmungen unter Ziffer II, 1, sowie bei bau-
lichen Herstellungen, welche die äußere oder innere Ansicht einer Kirche oder
Kapelle wesentlich verändern, ferner bei Einrichtung von Central-Heizungs-
oder Beleuchtungsanlagen und bei solchen Ausbesserungen, deren Kosten auf
über 1000 veraunschlagt sind,
3. bei Darlehnsaufnahmen, wenn in Gemeinden bis zu 6000 Ein-
wohnern die zu erborgende Summe über 3000 .J und in Gemeinden mit über
6000 Einwohnern über 6000 beträgt oder wenn die zu einem und dem-
selben Zwecke aufzunehmenden kleineren Darlehen zusammen über 3000 J4,
bez. über 6000 —/ betragen,
4. bei Veräußerungen von unbeweglichem Kirchen-, Pfarr= oder
Stiftungsgut, sowie von Gerechtsamen, oder von beweglichen, nicht zu den
regelmäßigen Erträgnissen gehörigen Vermögensstücken der Kirchen oder Stif-
tungen, wenn der Gegenstand der Veräußerung einen Werth von über 500 M—
hat oder unschätzbar ist,
5. bei Verwendung von Kapitalien, die zum Stammvermögen
der Kirchen, geistlichen Stellen oder Stiftungen gehören;
II. der Kircheninspektion
1. bei Neubauten und umfassenderen Umbauten von kleineren kirchlichen
Nebengebänden und kleineren Wirthschaftsgebäuden, sowie, vorbehältlich der
Bestimmung unter Ziffer I, 2, bei baulichen Ausbesserungen, welche nach den
bestehenden Bestimmungen baupolizeilicher Genehmigung bedürfen,
2. bei Darlehnsaufnahmen, wenn in Gemeinden bis zu 6000 Ein-
wohnern die zu erborgende Summe über 1000 ¾ bis 3000 —“ und in
Gemeinden mit über 6000 Einwohnern über 2000 —¾ bis 6000 beträgt,
oder wenn die zu einem und demselben Zweck aufzunehmenden kleineren Dar-
lehen zusammen über 1000 .¾ bis 3000 J, bez. über 2000 J bis 6000 MA
betragen.
3. bei Veräußerungen (iffer 1I, 4), deren Gegenstand einen Werth
bis 500 . hat, soweit es sich nicht um bewegliche Gegenstände ohne Kunst-
werth handelt, vorbehältlich jedoch der Bestimmung unter I, 1,