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Ausführungs-Verordnung
vom 14. Angust 1895
zur Kirchgemeindeordnung vom 21. Juli 1898.
(83) Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
verordnen wir im Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe zur
Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 24. Juli 1895 auf Grund des
§ 29 derselben, was folgt:
A.
Von der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde.
1.
Nach § 3 der Kirchgemeindeordnung sind alle Christen evangelischen Be-
kenntnisses, welche innerhalb des Bezirks der Kirchgemeinde wohnen, Mit-
glieder derselben, insoweit sie nicht außerhalb des Verbandes der Landeskirche
stehen.
Daraus ergiebt sich, daß ein nur vorübergehender Aufenthalt die
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde nicht begründet. Uebersteigt jedoch der
Aufenthalt in dem Bezirke der Kirchgemeinde die Dauer von drei Monaten,
so ist in der Regel anzunehmen, daß die betreffende Person dort wohne.
Das Erforderniß eines eigenen Haus= oder Erwerbsstandes besteht für
die Mitgliedschaft nicht.
Daraus folgt, daß auch Kinder, wenn sie durch die Taufe der evan-
gelischen Kirche angehören, Mitglieder der Kirchgemeinde sind. Sie können
jedoch zu den kirchlichen Umlagen dann nicht herangezogen werden, wenn ihr
Einkommen bei Bemessung des umlagepflichtigen Einkommens des Familien-
hauptes bereits berücksichtigt worden ist.
Auch Dienstboten und Gewerbsgehilfen gehören regelmäßig dann
zu den Mitgliedern der Kirchgemeinde, wenn sie länger als drei Monate im
Bezirke der Kirchgemeinde wohnen. ,
Angehörige von evangelischen Sekten sind nur dann zu den Mit—
gliedern der Kirchgemeinde nicht zu zählen, wenn sie aus der evangelischen
Landeskirche förmlich ausgetreten sind.