Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ausführungs-Verordnung 
vom 14. Angust 1895 
zur Kirchgemeindeordnung vom 21. Juli 1898. 
(83) Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
verordnen wir im Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe zur 
Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 24. Juli 1895 auf Grund des 
§ 29 derselben, was folgt: 
A. 
Von der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde. 
1. 
Nach § 3 der Kirchgemeindeordnung sind alle Christen evangelischen Be- 
kenntnisses, welche innerhalb des Bezirks der Kirchgemeinde wohnen, Mit- 
glieder derselben, insoweit sie nicht außerhalb des Verbandes der Landeskirche 
stehen. 
Daraus ergiebt sich, daß ein nur vorübergehender Aufenthalt die 
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde nicht begründet. Uebersteigt jedoch der 
Aufenthalt in dem Bezirke der Kirchgemeinde die Dauer von drei Monaten, 
so ist in der Regel anzunehmen, daß die betreffende Person dort wohne. 
Das Erforderniß eines eigenen Haus= oder Erwerbsstandes besteht für 
die Mitgliedschaft nicht. 
Daraus folgt, daß auch Kinder, wenn sie durch die Taufe der evan- 
gelischen Kirche angehören, Mitglieder der Kirchgemeinde sind. Sie können 
jedoch zu den kirchlichen Umlagen dann nicht herangezogen werden, wenn ihr 
Einkommen bei Bemessung des umlagepflichtigen Einkommens des Familien- 
hauptes bereits berücksichtigt worden ist. 
Auch Dienstboten und Gewerbsgehilfen gehören regelmäßig dann 
zu den Mitgliedern der Kirchgemeinde, wenn sie länger als drei Monate im 
Bezirke der Kirchgemeinde wohnen. , 
Angehörige von evangelischen Sekten sind nur dann zu den Mit— 
gliedern der Kirchgemeinde nicht zu zählen, wenn sie aus der evangelischen 
Landeskirche förmlich ausgetreten sind.
	        
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