Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Angehörige der anglikanischen Kirche sind nicht Mitglieder der Kirch- 
gemeinde. 
Mehrfacher Wohnsitz begründet die Zugehörigkeit zu mehreren Kirch- 
gemeinden. 
Nur der Pfarrer ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Mitglied jeder Kirch 
gemeinde seiner Parochie. 
82. 
Die Listen, welche nach § 15 der Kirchgemeindeordnung über die zur 
Ausübung des Wahlrechts Berechtigten aufzustellen sind, haben nach § 13 
Z. 2 nur die männlichen selbständigen, d. h. im Besitze eines eigenen Haus- 
oder Erwerbsstandes befindlichen Mitglieder der Kirchgemeinde zu enthalten, 
welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Genuß der kirchlichen und 
bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und kein schweres öffentliches Aergerniß 
gegeben haben. 
Die Frage, ob ein solches Aergerniß in der That vorliege, bedarf der 
gewissenhaftesten und vorurtheilsfreien Erwägung des Kirchgemeindevorstandes. 
Als Beispiele mögen gelten: Gotteslästerung, Leben in wilder Ehe, fortgesetzte 
Trunkfälligkeit und dergleichen. 
Aber auch die Frage ist sorgsam zu erwägen, ob solch' ein schweres 
öffentliches Aergerniß nicht als gesühnt zu betrachten sei. Wie nur schwere, 
in der Gemeinde allgemein verurtheilte und auf Grund ernster sittlicher An- 
schauung zu verurtheilende Verfehlungen in Betracht kommen dürfen, so hat 
man der etwa eingetretenen Sühne billige Berücksichtigung angedeihen zu lassen 
und bei allem Ernste der Sachbeurtheilung muß stets die rechte christliche 
Milde walten, die nicht eifert, sondern geduldig trägt, was nach Gottes Wort 
ertragen werden darf. 
B. 
Vom Kirchgemeindevorstand. 
5 3. 
Daß ein Kirchenpatron nur dann Mitglied des Kirchgemeindevor- 
stands sein kann, wenn er evangelischen Bekenntnisses ist, ergiebt sich aus 
§ 8 3. 3 der Kirchgemeindeordnung. Dagegen bleibt das Präsentationsrecht 
eines Kirchenpatrons durch den Umstand unberührt, daß er nicht evangelischen 
Bekenntnisses ist. 
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