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Die Ortsstatute, welche nach § 9 Z. 3 der Kirchgemeindeordnung in
jeder Kirchgemeinde zu errichten sind, werden in der Regel zu lauten haben,
wie folgt:
„Ortsstatut
über die
Zusammensetzung des Kirchgemeindevorstands in der Kirchgemeinde N.
Neben den durch ihr Amt berufenen Mitgliedern, nämlich dem Orts-
pfarrer, dem Lehrer und dem Bürgermeister, sollen dem Kirchgemeinde-
vorstande nach dessen Beschluß vom .. ... ds. Is. .... gewählte Mit-
glieder angehören.“
Sind eingepfarrte Ortschaften vorhanden, so ist die weitere Bestimmung
anzufügen:
„Diesen treten aus den eingepfarrten Ortschaften N. und . ge-
wählte Mitglieder hinzu."
Kommt ein Patron in Frage, so ist am Eingang des Ortsstatuts zu sagen:
„Neben dem Kirchenpatron und den durch ihr Amt berufenen Mit-
gliedern u. s. w."“
Wird durch das Ortsstatut die Zahl der gewählten Mitglieder erhöht, oder
eingepfarrten Ortschaften eine aus mehreren Personen bestehende
Vertretung gewährt, so ist eine Bestimmung folgenden Inhalts in das Orts-
statut aufzunehmen:
„Die auf Grund dieses Ortsstatuts neu zu wählenden Mitglieder
werden zum ersten Male auf die Zeit bis zum 1. November 1896 und auf
weitere sechs Jahre gewählt.
Die erste Hälfte der jetzt im Amte befindlichen gewählten Mitglieder
scheidet am 1. November 1896 aus und ist für diesen Zeitpunkt durch
Neuwahl zu ergänzen.
Das erstmalige Ausscheiden der Hälfte der auf Grund dieses Orts-
statuts neu gewählten Mitglieder findet (gleichzeitig mit dem Ausscheiden
der zweiten Hälfte der jetzt im Amte befindlichen gewählten Mitglieder) am
1. November 1899 statt, und zwar bestimmt die Ausscheidenden das Loos.
Die dann im Kirchgemeindevorstand verbliebenen gewählten Mitglieder haben
am 1. November 1902 auszuscheiden."