Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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84. 
Die Ortsstatute, welche nach § 9 Z. 3 der Kirchgemeindeordnung in 
jeder Kirchgemeinde zu errichten sind, werden in der Regel zu lauten haben, 
wie folgt: 
„Ortsstatut 
über die 
Zusammensetzung des Kirchgemeindevorstands in der Kirchgemeinde N. 
Neben den durch ihr Amt berufenen Mitgliedern, nämlich dem Orts- 
pfarrer, dem Lehrer und dem Bürgermeister, sollen dem Kirchgemeinde- 
vorstande nach dessen Beschluß vom .. ... ds. Is. .... gewählte Mit- 
glieder angehören.“ 
Sind eingepfarrte Ortschaften vorhanden, so ist die weitere Bestimmung 
anzufügen: 
„Diesen treten aus den eingepfarrten Ortschaften N. und . ge- 
wählte Mitglieder hinzu." 
Kommt ein Patron in Frage, so ist am Eingang des Ortsstatuts zu sagen: 
„Neben dem Kirchenpatron und den durch ihr Amt berufenen Mit- 
gliedern u. s. w."“ 
Wird durch das Ortsstatut die Zahl der gewählten Mitglieder erhöht, oder 
eingepfarrten Ortschaften eine aus mehreren Personen bestehende 
Vertretung gewährt, so ist eine Bestimmung folgenden Inhalts in das Orts- 
statut aufzunehmen: 
„Die auf Grund dieses Ortsstatuts neu zu wählenden Mitglieder 
werden zum ersten Male auf die Zeit bis zum 1. November 1896 und auf 
weitere sechs Jahre gewählt. 
Die erste Hälfte der jetzt im Amte befindlichen gewählten Mitglieder 
scheidet am 1. November 1896 aus und ist für diesen Zeitpunkt durch 
Neuwahl zu ergänzen. 
Das erstmalige Ausscheiden der Hälfte der auf Grund dieses Orts- 
statuts neu gewählten Mitglieder findet (gleichzeitig mit dem Ausscheiden 
der zweiten Hälfte der jetzt im Amte befindlichen gewählten Mitglieder) am 
1. November 1899 statt, und zwar bestimmt die Ausscheidenden das Loos. 
Die dann im Kirchgemeindevorstand verbliebenen gewählten Mitglieder haben 
am 1. November 1902 auszuscheiden."
	        
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