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Statt dieser Bestimmung ist dann, wenn nur ein Mitglied aus einer
eingepfarrten Ortschaft gewählt werden soll (8 15 Z. 12, letzter Absatz der
Kirchgemeindeordnung), zu setzen:
„Das auf Grund dieses Ortsstatuts neu zu wählende Mitglied wird
zum ersten Male auf die Zeit bis zum 1. November 1896 und auf weitere
sechs Jahre gewählt, so daß es am 1. November 1902 auszuscheiden hat."
Das Ortsstatut ist unter der Orts= und Zeitangabe zu unterzeichnen:
„Der Kirchgemeindevorstand.
. N. N.
Vorsitzender Stellvertreter gewähltes Mitglied“,
des Vorsitzenden
mit dem Kirchensiegel zu versehen und in zwei Ausfertigungen der Kirchen-
inspektion zu überreichen, welche die eine Ausfertigung mit Genehmigungs-
zeugniß versehen dem Kirchgemeindevorstand zurückzugeben, die andere aber zu
ihren Akten zu nehmen hat. §65
Da in § 13 Z. 4 der Kirchgemeindeordnung der Grundsatz ausgesprochen
ist, daß das Ausscheiden der gewählten Mitglieder in der bisherigen Reihen=
folge zu geschehen hat, so hat bei einer ungeraden Zahl der gewählten Mit-
glieder zuerst die Minderzahl auszuscheiden, nach Verlauf der andern 3 Jahre
die Mehrzahl und es wiederholt sich dann diese Wechselfolge.
86.
Bevor die Kircheninspektion auf Grund des § 14 der Kirchgemeindeord-
nung wegen Vertretung der eingepfarrten Ortschaften Entschließung faßt, ist
der Kirchgemeindevorstand gutachtlich zu hören. Auch empfihhlt es sich, daß
die eingepfarrten Ortschaften gehört werden.
Die Kircheninspektionen werden die Vorerörterungen in Betreff der Aus-
führung von § 9 Z. 3 und § 14 schon vor dem Inkrafttreten der Kirch-
gemeindeordnung vorzunehmen haben, damit die neue Zusammensetzung der
Kirchgemeindevorstände thunlichst bald in das Leben tritt.
§ 7.
Ob in den Fällen des § 21 Z. 5 der Kirchgemeindeordnung die Ent-
scheidung vom Staats-Ministerium, Departement des Kultus, oder vom Kirchen-
rathe zu treffen ist, richtet sich nach den Vorschriften über die Zuständigkeit