Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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dieser Behörden. Da aber diese Vorschriften nicht sämmtlich öffentlich be- 
kannt gegeben sind, so hat die den Kirchgemeindevorständen zunächst vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde — die Superintendentur oder die Kircheninspektion — in 
allen solchen Fällen auf eingelegte Berufung dem Ministerialdepartement 
des Kultus Vorlage zu machen, welches dann, je nach der Zuständigkeit, 
entweder selbst entscheidet oder die Sache an den Kirchenrath abgiebt. 
C. 
Von der Erledigung und Besetzung der geistlichen Stellen. 
88. 
Die Vokationsurkunde wird, insoweit nicht ein anderes rechtsbestän- 
diges Herkommen besteht, bei Stellen landesherrlichen Patronats, sowie bei 
Stellen, hinsichtlich deren der Gemeinde das Wahlrecht zusteht, von dem 
Kirchenrathe, bei Stellen aber, deren Patron der Kirchgemeindevorstand oder 
eine Privatperson ist, von diesen ausgefertigt. 
Die Vokationsurkunde, welche ein Kirchgemeindevorstand oder eine Privat- 
person ausstellt, ist dem Kirchenrathe vor der Einführung des Geistlichen recht- 
zeitig zur Prüfung vorzulegen. Ihr Inhalt hat der zuletzt genehmigten 
Vokationsurkunde für die betreffende geistliche Stelle zu gleichen oder den- 
jenigen Vokationsurkunden zu entsprechen, welche der Kirchenrath ausstellt. 
89. 
Die Einführung fest angestellter Geistlicher findet in einem 
Hauptgottesdienste vor versammelter Gemeinde durch die Kircheninspektion oder, 
wenn dem Geistlichen zugleich das Amt eines Superintendenten übertragen 
wird, durch einen Beauftragten des Kirchenrathes und das weltliche Mitglied 
der Kircheninspektion statt. 
Nach der Predigt des einzuführenden Geistlichen eröffnet das geistliche 
Mitglied der Einführungs-Kommission der Gemeinde, daß Einwendungen gegen 
Gabe, Lehre und Wandel des Einzuführenden nicht erhoben, bezüglich, daß die 
vorgebrachten Einwendungen nicht für begründet und erheblich erachtet worden. 
seien, und bedient sich hierbei der für die Investitur S. 145, 146 des Kirchen- 
buchs, Band II vorgeschriebenen Formel. 
Sodann übergiebt das geistliche Mitglied der Einführungs-Kommission 
die Vokationsurkunde und das weltliche Mitglied derselben die Höchste Be-
	        
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