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patronatsstelle handelt, den Patron zu benachrichtigen hat — Generalrescript
vom 2. Juli 1862, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 148 —, und wie es
Pflicht des Geistlichen ist, vom Tage seines Abganges aus dem bisherigen
Amte rechtzeitig der Kircheninspektion, sowie dem Superintendenten vorher
Anzeige zu erstatten — Bekanntmachung vom 10. Januar 1868 und § 2 der
Vakanzordnung vom 6. September 1876, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 163
und 321 —, so hat die Kircheninspektion ungesäumt nach der Einführung
eines Geistlichen an das Staats-Ministerium, Departement des Kultus, zu
berichten — Bekanntmachung vom 6. Dezember 18811, kirchliches Verordnungs-
blatt, Seite 59, und Bekanntmachung vom 4. März 1889, kirchliches Ver-
ordnungsblatt, Seite 212 —.
815.
Im Uebrigen sind in Betreff der Erledigung und Wiederbesetzung geist—
licher Stellen die Vorschriften der Verordnung vom 6. September 1876,
betreffend die Vakanzen geistlicher Stellen, — Sammlung kirchlicher Gesetze,
Seite 321 flg., der Generalrescripte vom 7. Juni 1852, 23. Dezember 1871
und 14. Februar 1878, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 80, 213 und 352
— und, wenn es sich um die Stelle eines Superintendenten handelt, weiter
diejenigen der Bekanntmachung vom 26. August 1890 — kirchliches Verord-
nungsblatt, Seite 227 — sorgfältig zu beachten.
Betreffs der dem Vakanzkasse-Rechnungsführer zu gewährenden
Vergütung wird auf die Bekanntmachung vom 14. August 1883 — kirchliches
Verordnungsblatt, Seite 88 — verwiesen.
* 16.
Hinsichtlich des Transportes der fest angestellten Geistlichen, ihrer
Familie und ihres Mobiliars nach dem Orte ihrer Anstellung bewendet es
überall bei dem bestehenden Herkommen, insoweit nicht etwa vertragsweise
zwischen der Kirchgemeinde und dem Geistlichen ein Anderes ausdrücklich be-
stimmt wird.
Beträgt jedoch die Entfernung des bisherigen Wohnorts, bezüglich Aufent-
haltsorts des anziehenden Geistlichen von dem Orte der künftigen Anstellung
mehr als 50 Kilometer, so sind die Kirchgemeinden berechtigt, nach ihrer Wahl
die erforderlichen Fuhren zu leisten oder dem anziehenden Geistlichen, wenn