Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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patronatsstelle handelt, den Patron zu benachrichtigen hat — Generalrescript 
vom 2. Juli 1862, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 148 —, und wie es 
Pflicht des Geistlichen ist, vom Tage seines Abganges aus dem bisherigen 
Amte rechtzeitig der Kircheninspektion, sowie dem Superintendenten vorher 
Anzeige zu erstatten — Bekanntmachung vom 10. Januar 1868 und § 2 der 
Vakanzordnung vom 6. September 1876, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 163 
und 321 —, so hat die Kircheninspektion ungesäumt nach der Einführung 
eines Geistlichen an das Staats-Ministerium, Departement des Kultus, zu 
berichten — Bekanntmachung vom 6. Dezember 18811, kirchliches Verordnungs- 
blatt, Seite 59, und Bekanntmachung vom 4. März 1889, kirchliches Ver- 
ordnungsblatt, Seite 212 —. 
815. 
Im Uebrigen sind in Betreff der Erledigung und Wiederbesetzung geist— 
licher Stellen die Vorschriften der Verordnung vom 6. September 1876, 
betreffend die Vakanzen geistlicher Stellen, — Sammlung kirchlicher Gesetze, 
Seite 321 flg., der Generalrescripte vom 7. Juni 1852, 23. Dezember 1871 
und 14. Februar 1878, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 80, 213 und 352 
— und, wenn es sich um die Stelle eines Superintendenten handelt, weiter 
diejenigen der Bekanntmachung vom 26. August 1890 — kirchliches Verord- 
nungsblatt, Seite 227 — sorgfältig zu beachten. 
Betreffs der dem Vakanzkasse-Rechnungsführer zu gewährenden 
Vergütung wird auf die Bekanntmachung vom 14. August 1883 — kirchliches 
Verordnungsblatt, Seite 88 — verwiesen. 
* 16. 
Hinsichtlich des Transportes der fest angestellten Geistlichen, ihrer 
Familie und ihres Mobiliars nach dem Orte ihrer Anstellung bewendet es 
überall bei dem bestehenden Herkommen, insoweit nicht etwa vertragsweise 
zwischen der Kirchgemeinde und dem Geistlichen ein Anderes ausdrücklich be- 
stimmt wird. 
Beträgt jedoch die Entfernung des bisherigen Wohnorts, bezüglich Aufent- 
haltsorts des anziehenden Geistlichen von dem Orte der künftigen Anstellung 
mehr als 50 Kilometer, so sind die Kirchgemeinden berechtigt, nach ihrer Wahl 
die erforderlichen Fuhren zu leisten oder dem anziehenden Geistlichen, wenn
	        
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